Wer an einem Müllfahrzeug in geringem seitlichem Abstand vorbeifährt, muss die Geschwindigkeit so weit drosseln, dass man notfalls sofort halten kann. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 77/23) hin.
Laut dem Urteil muss man beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug damit rechnen, dass Beschäftigte der Müllabfuhr plötzlich hervortreten. Ihre Aufmerksamkeit sei hauptsächlich darauf gerichtet, die Müllbehälter in möglichst kurzer Zeit zu holen, zu entleeren und wieder zurückzubringen. Man dürfe daher nicht darauf vertrauen, dass sie vorbeifahrende Fahrzeuge rechtzeitig erkennen, und müsse so langsam fahren, dass man notfalls sofort halten kann. Es gelte damit dasselbe wie beim dichten Vorbeifahren an Bussen und Straßenbahnen, bei denen Fahrgäste ein- und aussteigen.
Im entschiedenen Fall war eine Autofahrerin an einem Müllfahrzeug in einem Abstand von 50 Zentimetern mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h vorbeigefahren. Sie kollidierte mit einem Müllcontainer, den ein Müllarbeiter vor sich herschob. Sie verklagte das Müllunternehmen, ihr den Schaden am Fahrzeug zu ersetzen. Vor dem Oberlandesgericht Celle kam sie weitgehend durch; dieses war der Auffassung, die Autofahrerin sei langsam genug gefahren. Der BGH entschied dagegen im Revisionsverfahren, dass die Autofahrerin nur Schrittgeschwindigkeit fahren durfte, um notfalls sofort ohne Bremsweg halten zu können. Sie sei daher für den Schaden mitverantwortlich. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Celle zurück, das neu entscheiden muss, wieviel Prozent ihres Schadens die Autofahrerin ersetzt bekommt.