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Geflügelpest im Rems-Murr-Kreis: Restriktionsgebiete angepasst

RegionRems-Murr KreisGeflügelpest im Rems-Murr-Kreis: Restriktionsgebiete angepasst
  • Veterinäramt ändert aufgrund positiver Entwicklungen den Sperrbezirk in Beobachtungsgebiet
  • Bisher kein weiterer Nachweis von Geflügelpest im Landkreis

Rems-Murr-Kreis.| Das Veterinäramt des Landratsamts Rems-Murr-Kreis hat alle Geflügelhaltungen im Sperrbezirk (drei Kilometer Radius um den Ausbruchsbetrieb) und sämtliche unter dem Aspekt der Tierseuchenbekämpfung relevanten Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet (zehn Kilometer Radius) inspiziert und risikoorientiert beprobt. „Wir haben im Zusammenhang mit dem Geflügelpestgeschehen 106 Geflügelhaltungen überprüft und dabei 1.800 Proben entnommen. Es liegen bisher keine Anhaltspunkte für eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest im Rems-Murr-Kreis vor“, so Veterinäramtsleiter Dr. Thomas Pfisterer.

Zudem wurden die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Kontaktbetrieb in Auenwald weitergeführt und amtlich begleitet. „Ich danke dem betroffenen Tierhalter für sein kooperatives Verhalten und allen anderen Tierhaltern für ihre Unterstützung und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt trotz der Einschränkungen, die alle durch die Geflügelpest hinnehmen mussten“, so Verbraucherschutzdezernent Gerd Holzwarth.

Aufgrund der durchgeführten risikoorientierten Kontrollen und Probenahmen in den Restriktionsgebieten sowie der amtlich überprüften Desinfektionsmaßnahmen im Ausbruchsbestand sieht die Geflügelpest-Verordnung eine Auflösung des bestehenden Sperrbezirkes und eine Überführung dieses Gebietes in das Beobachtungsgebiet vor. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe deshalb am 21. April eine weitere Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest erlassen, die ab dem 22. April gültig ist. Veterinäramtsleiter Dr. Pfisterer stellt hierzu fest: „Die Vorgaben des Beobachtungsgebietes gelten somit auch für den bisherigen Bereich des Sperrbezirkes. Diese tierseuchenrechtlich erforderliche Anpassung hat für die Geflügelhalter in der nun einheitlichen Restriktionszone nur wenige Änderungen zur Folge. Die aktuellen Bestimmungen und eine Karte der Restriktionszone sind nochmals in der neuen Allgemeinverfügung aufgeführt. Für Fragen zum Thema und Anträge zu möglichen Ausnahmen von den Verbringungsverboten stehen die Mitarbeitenden des Veterinäramtes weiterhin gerne zur Verfügung“, so Dr. Pfisterer.

Wie geht es nun weiter?
„Die bisherigen Maßnahmen müssen nun von der EU auf Tauglichkeit überprüft werden. Hierzu erstellen wir die geforderten Berichte“, so Dezernent Holzwarth. „Wenn die Bestimmungen der Allgemeinverfügung weiterhin eingehalten werden, keine weiteren Nachweise des Geflügelpestvirus vorliegen und die EU unser Vorgehen anerkennt, können wir die tierseuchenrechtlichen Reglementierungen voraussichtlich Ende April aufheben.“

Die Allgemeinverfügung vom 21. April 2021 mit Restriktionsgebiet ist auf der Homepage des Landkreises abrufbar: direkt auf der Startseite, im Reiter „Bekanntmachungen“.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Donnerstag, 22. April, und ist von allen Geflügel haltenden Betrieben zwingend einzuhalten. In der Allgemeinverfügung sind die erforderlichen Maßnahmen wie Aufstallungs- und Meldepflicht sowie Handelsbeschränkungen nochmal detailliert beschrieben. Zudem ist die vorangegangene Allgemeinverfügung vom 27. März 2021 mit der Auflistung zum Beispiel der betroffenen Gemeinden im Restriktionsgebiet ebenso noch auf der Homepage des Landratsamtes einsehbar.

Das Veterinäramt ist telefonisch unter 07191 895-4062 oder per E-Mail unter [email protected] erreichbar, auch bei weiteren Fragen zum Thema Geflügelpest.


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