1.3 C
Ludwigsburg
Freitag, 26. April , 2024

Neue Radwege für Ludwigsburg

Abschnitte Groenerstraße und Waldäcker III sind eröffnet Gemeinsam...

LEA im Gewann Schanzacker nicht zuzlässig

Gemeinsame Erklärung der Städte Asperg, Ludwigsburg und...

Neue Mountainbike-Trails im Gemeindewald Plüderhausen

Die neuen Trails schaffen ein attraktives Angebot...
StartLebenRatgeberParkverbot auf schmalen Straßen auch ohne Verbotsschild

Parkverbot auf schmalen Straßen auch ohne Verbotsschild

LebenRatgeberParkverbot auf schmalen Straßen auch ohne Verbotsschild

Ist eine Straße schmaler als 5,50 Meter, darf in der Regel auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt nicht geparkt werden. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (3 C 7.17) hin, aus dem sich dieser Orientierungswert ergibt.

Ein Hauseigentümer wollte es nicht mehr hinnehmen, dass Fahrzeuge gegenüber der Einfahrt in seine Garage parkten, da er nur mit Mühe aus- und einfahren konnte. Er verlangte von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass sie das seiner Meinung nach unzulässige Parken durch ein Parkverbotsschild verhindere. Da die Behörde dazu nicht bereit war, klagte er vor dem Verwaltungsgericht, kam aber damit in sämtlichen Instanzen nicht durch.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten auch ohne Verbotsschild untersagt, wenn die Straße schmaler als 5,50 Meter ist. Im entschiedenen Fall war jedoch die Anliegerstraße genau 5,50 Meter breit. Hinzu kam als weitere Rangierfläche ein Gehweg mit einer Breite von 1,15 Meter, der überfahren werden musste, um von der Garage auf die Straße zu gelangen. In einem Fahrversuch, den das Verwaltungsgericht in erster Instanz durchführen ließ, musste der Hauseigentümer mit seinem 4,92 Meter langen Fahrzeug dreimal rangieren, um aus der Garage herauszukommen. Dies sei zumutbar, sagte das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung. Dabei hob es auch darauf ab, dass es sich um eine übersichtliche Anliegerstraße mit wenig Verkehr handle, sodass mehrmaliges Rangieren gefahrlos möglich sei. Außerdem sei der Hauseigentümer für die bestehenden Erschwernisse mitverantwortlich, weil er eine abschüssige enge Zufahrt zur Garage gebaut habe, was nicht notwendig gewesen wäre.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel