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StartLebenRatgeberLärm kann Mietminderungen rechtfertigen

Lärm kann Mietminderungen rechtfertigen

LebenRatgeberLärm kann Mietminderungen rechtfertigen

Mieter können unter Umständen die Miete wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen innerhalb des Hauses mindern, selbst wenn sie in einem hellhörigen Altbau wohnen. Allerdings setzt dies voraus, dass der beim Bau des Hauses geltende Schallschutzstandard nicht eingehalten ist oder sich die Mieter der Nachbarwohnungen laufend über das zulässige Maß hinaus laut verhalten. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 1/16) hin.

Der Mieter einer Wohnung in einem 1954 erbauten Mehrfamilienhaus in Stuttgart hatte die Miete wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen gekürzt. Er machte dabei geltend, dass er laufend unzumutbar lauten Klopfgeräuschen, Getrampel und Möbelrücken ausgesetzt sei, die vermutlich von der über ihm liegenden Wohnung herrührten. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht und kündigte dem Mieter wegen aufgelaufener Mietrückstände. Dessen dagegen erhobene Klage wiesen das Amtsgericht und Landgericht Stuttgart ab, da nach ihrer Ansicht das Wohnverhalten der Mieterin in der darüber liegenden Wohnung noch sozialüblich sei.

Der BGH hob jedoch die Entscheidungen auf und monierte, dass die Gerichte die Fakten nicht ausreichend recherchiert hatten. Die vom Amtsgericht vernommenen Zeugen hätten laufende erhebliche Lärmbelästigungen bestätigt. Daher sei es auch denkbar, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard nicht eingehalten ist, der beim Bau des Hauses in der Nachkriegszeit gegolten habe. So könnten etwa Schallbrücken auch bei sozialadäquatem Wohnverhalten der anderen Mieter zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Um dies beurteilen zu können, müsse das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Der BGH verwies daher den Streitfall an das Landgericht Stuttgart zurück, das nun das Gutachten einholen muss. Außerdem muss es die vom Amtsgericht angehörten Zeugen selbst vernehmen, um den Sachverhalt angemessen würdigen zu können.

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