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Diesel-Verkehrsverbot: Stadt bearbeitet ab Montag Anträge auf Ausnahmegenehmigung

AktuellDiesel-Verkehrsverbot: Stadt bearbeitet ab Montag Anträge auf Ausnahmegenehmigung
OB Kuhn appelliert an Stuttgarter und Pendler

Stuttgart.| Das Land Baden-Württemberg hat die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart am Freitag, 30. November, bekannt gegeben. Am Montag, 3. Dezember, wird der Plan veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Für die Umweltzone Stuttgart ordnet das Land Baden-Württemberg darin ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm 4 / IV und schlechter an, das ab dem 1. Januar 2019 gelten wird. Personen, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, betrifft das Diesel-Verkehrsverbot ab dem 1. April 2019. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm 5 / V sind von dem Verbot derzeit noch ausgenommen.

Im Luftreinhalteplan sind auch die Ausnahmen geregelt. Für die Umsetzung dieser Regelungen ist die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig. Ab Montag, 3. Dezember, kann sie Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeiten.

Oberbürgermeister Fritz Kuhn appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, das Diesel- Verkehrsverbot zu achten. Er sagte am Sonntag, 2. Dezember: „Zum Schutz der Gesundheit hat die EU Grenzwerte für Stickstoffdioxid festgelegt. In Stuttgart wird der Jahresgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter deutlich überschritten. Der Hauptverursacher ist der Autoverkehr. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Diesel-Verkehrsverbot für rechtmäßig erklärt. Das Land Baden- Württemberg hat das Verbot in seinen Luftreinhalteplan für Stuttgart aufgenommen – als Maßnahme, um die Luft in der Landeshauptstadt weiter zu verbessern. Das Diesel-Verkehrsverbot hat eine bindende Wirkung. Daher bitte ich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Pendler aus dem Umland auf alternative Verkehrsmittel wie den ÖPNV umzusteigen oder Fahrgemeinschaften zu bilden. Nur gemeinsam können wir für eine saubere Luft in Stuttgart sorgen.“

Antragsstellung kann online oder persönlich erfolgen
Auf Grundlage des Luftreinhalteplans können bei der Landeshauptstadt Stuttgart ab Montag, 3. Dezember, Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung eingereicht werden. Ein eigens eingerichtetes Team beim Amt für öffentliche Ordnung wird die Anträge

entgegennehmen, bearbeiten und letztlich bewilligen beziehungsweise ablehnen. Für alle Antragssteller aus Stuttgart und der Region, wie beispielsweise Pendler, ist ausschließlich die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.

Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist ab Montag über ein Online-Tool möglich: Unter der Adresse https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot/ können die Antragssteller ihre Daten und erforderlichen Dokumente von zuhause oder unterwegs aus hochladen. Darüber hinaus kann die Antragsstellung auch persönlich bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart, erfolgen. Fragen zur Antragsstellung können schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an [email protected] gestellt werden. Telefonisch ist das Team unter 0711/216-32120 zu erreichen. Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8.30 bis 13 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14 bis 15.30 Uhr. Zudem informiert das Service-Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115.

Eine Ausnahmegenehmigung gibt es nur in begründeten Fällen
Laut der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans gibt es einige allgemeine Ausnahmen vom Diesel-Verkehrsverbot, für die nicht extra ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden muss. So ist der geschäftsmäßige Lieferverkehr generell vom Verbot ausgenommen. Die Versorgung der Bevölkerung ist damit auf jeden Fall gewährleistet. Weitere allgemeine Ausnahmen gibt es unter anderem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst sowie Menschen mit Behinderung und in medizinischen Notsituationen.

Neben den allgemeinen Ausnahmen sind im Luftreinhalteplan auch Spezialfälle vermerkt, für die eine eigens ausgestellte Ausnahmegenehmigung benötigt wird – darunter fallen beispielsweise Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, oder Fahrten von Wohnmobilen zu Urlaubszwecken. Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragssteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, steht auf www.stuttgart.de/ausnahmegenehmigung-verkehrsverbot.

Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Landeshauptstadt Stuttgart auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit. Der Fragen-und-Antworten-Katalog wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.


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