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StartLebenRatgeberEltern haften für ihre Kinder – auch beim Radfahren

Eltern haften für ihre Kinder – auch beim Radfahren

LebenRatgeberEltern haften für ihre Kinder – auch beim Radfahren

Eltern dürfen ihre Kinder nur dann alleine radeln lassen, wenn sie ausreichend geübt sind und die Verkehrsregeln beherrschen. Zur Aufsichtspflicht der Eltern gehört es auch, auf Mängel des Fahrrads zu achten und ihre Kinder über damit verbundene Risiken aufzuklären. Kommen sie dem nicht nach, müssen sie eventuell für Unfallschäden aufkommen. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe (W&W), weist auf ein Urteil des Landgerichts Wuppertal (16 S 19/17) hin.

Ein neunjähriges Mädchen fuhr auf einer öffentlichen Straße mit einem Fahrrad, bei dem der Kettenschutz abmontiert war. Als sich ihre weiten Hosen in der Kette verfingen, wurde sie abgelenkt und stieß gegen ein parkendes Auto. Der Eigentümer des Fahrzeugs verklagte die Eltern, den Schaden von rund 2.000 Euro zu ersetzen und bekam Recht.

Laut dem Urteil verletzten die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht bereits dadurch, dass sie ihre Tochter ohne ihre Begleitung im Straßenverkehr radeln ließen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kinder ab einem Alter von rund acht Jahren alleine radeln dürfen, wenn sie das Fahren und die Verkehrsregeln ausreichend sicher beherrschen und sie auf bekannten Wegen unterwegs sind, zum Beispiel zur Schule. Die Eltern hätten es jedoch versäumt, ihr Kind über die Gefahr aufzuklären, die mit dem fehlenden Kettenschutz verbunden war. Zumindest hätten sie dafür sorgen müssen, dass ihre Tochter keine weiten Hosen trug, die sich in der Kette verfangen konnten. Die Württembergische Versicherung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Privathaftpflichtversicherung den Schaden reguliert hätte.


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