Ein Grundstückskaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn das Haus zwei Jahre älter ist, als im notariellen Vertrag angegeben wurde. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), aufmerksam.
Wüstenrot verweist auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2.3.2017 (Az.: 22 U 82/16). Eine Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadenersatzes verlangt und vom Gericht Recht bekommen. Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet wurde, wie im Vertrag festgehalten, sondern bereits im ersten Quartal des Jahres 1995. Nach Ansicht des Gerichts wird die Kaufsache durch das falsch angegebene Baujahr erheblich beeinträchtigt.