Können Müllfahrzeuge nicht gefahrlos zu den einzelnen Grundstücken gelangen, darf die Entsorgung des Mülls an zentralen Stellen erfolgen, zum Beispiel an der Straßeneinfahrt. Dorthin sind dann zu den Abholterminen die Mülltonnen zu bringen. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (8 L 807/26) hin.
Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Grundstückseigentümer mit einem Eilantrag dagegen, dass er seine Mülltonne zu einer 60 Meter von seinem Grundstück entfernten Stelle bringen sollte. Die Gemeinde berief sich dabei auf eine Bestimmung in ihrer Satzung für die Abfallentsorgung. Hiernach durften zentrale Abholstellen eingerichtet werden, wenn die Müllfahrzeuge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die einzelnen Grundstücke nicht anfahren können. Das Verwaltungsgericht sah die Gemeinde im Recht und wies den Eilantrag ab.
Das Gericht verwies in der Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach kann eine Abfallsatzung unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass die Mülltonnen an grundstücksferne Stellen gebracht werden müssen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Sackgasse, die nur einen engen Wendehammer hatte. Die Müllfahrzeuge hätten nur rückwärts die einzelnen Grundstücke erreichen können oder im Wendehammer durch mehrmaliges Zurücksetzen wenden müssen. Dies wäre jedoch mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Straßenverkehrsordnung zu vermeiden war. Für die Grundstückseigentümer sei es demgegenüber laut der Entscheidung zumutbar, ihre Mülltonnen zu den zentralen Stellen zu bringen und sich dabei notfalls durch andere Personen unterstützen zu lassen.