Wird eine Immobilie nach einem familiären Erbschaftsfall von den Kindern des Erblassers übernommen, kann dies steuerfrei erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erben die Immobilie weiter als Familienheim nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt. Der Fiskus verlangt zudem, dass die Selbstnutzung des Gebäudes nicht später als sechs Monate nach dem Erbfall beginnt. In diesem Zusammenhang verweist die Wüstenrot Bausparkasse auf ein maßgebliches Gerichtsurteil.
Wer eine Immobilie von den Eltern erbt und diese steuerfrei als Familienheim übernehmen möchte, muss darauf achten, dass er in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Erbfall in das Objekt einzieht. Im konkreten Fall konnte ein Immobilienerbe aus verschiedenen Gründen, u.a. bedingt durch eine Urlaubssperre durch seinen Arbeitgeber, zunächst an der von ihm geerbten Immobilie nur geringfügige Renovierungsarbeiten in Eigenregie durchführen. Dafür bewohnte er diese tageweise. Erst im Folgejahr befasste sich der Erbe mit der Fremdvergabe der erforderlichen Renovierungsarbeiten. Der endgültige Einzug in das Gebäude erfolgte rund 3 Jahre nach dem Erbfall.
Das zuständige Finanzamt sah hier bezüglich der Selbstnutzung zeitliche Grenzen überschritten und verwehrte dem Immobilienerben die Steuerbefreiung für die Erbschaft, wogegen dieser klagte. Das Finanzgericht München als zuständiges Gericht gab dem regionalen Fiskus jedoch recht (Aktenzeichen 4 K 1677/24). Es führte aus, dass zwar vom Finanzamt auch bei einem späteren Einzug in die geerbte Immobilie eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, sofern der neue Eigentümer und Bewohner eine Zeitverzögerung nicht selbst zu verantworten hat. Beispielsweise könnten sich im Rahmen notwendiger Renovierungen bauliche Verzögerungen ergeben.
Im betreffenden Fall gab es jedoch für die geerbte Immobilie keinen Sanierungsfahrplan. Zudem vergab der Erbe nach Auffassung des Finanzgerichts erst spät Aufträge an Baufirmen zur Renovierung. Diese Verzögerung muss laut dem ergangenen Urteil der Erbe selbst verantworten – eine Steuerbefreiung für seine Immobilienerbschaft war damit hinfällig.