Widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltszweck
Bundespolizeiinspektion Flughafen Stuttgart.| Am 20.06.2026 wurde ein 33-jähriger albanischer Staatsangehöriger bei seiner Ankunft mit dem Flug EW 2913 von Tirana nach Stuttgart zur grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vorstellig.
Der Reisende legte einen gültigen albanischen Reisepass sowie eine deutsche Aufenthaltsgestattung mit Gültigkeit bis zum 30. Januar 2026 vor. Im Rahmen der Einreisekontrolle machte die Person zunächst wie-derholt Angaben, sich erneut längerfristig in Deutschland aufhalten zu wollen. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts wurde der Reisende in die Diensträume der Bundespolizei verbracht und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers befragt. Im Verlauf der Befragung änderte der Reisende seine Angaben und erklärte nun, lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland zu planen. Die Angaben zum Zweck und zur Dauer dieses behaupteten Kurzaufenthalts blieben jedoch ungenau und konnten nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Darüber hinaus gab die Person an, lediglich über 100 Euro an finanziellen Mitteln zu verfügen.
Aufgrund der widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben zum beabsichtigten Aufenthaltszweck sowie der fehlenden nachvollziehbaren Darlegung der Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt verweigerte die Bundespolizei die Einreise. Der Reisende wurde im Anschluss nach Tirana zurückgewiesen.