10.5 C
Stuttgart
Dienstag, 14. Oktober , 2025

Cybercrime-Zentrum und LKA BW nehmen 796 illegale Domains vom Netz

Stuttgart.| Das bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingerichtete Cybercrime-Zentrum...

Barock Volleys lösen das Pokalticket

Trotz eines nervösen Starts zieht der Aufsteiger...

Bosch bringt ersten Wasserstoff-Truck im Werksverkehr auf die Straße

Realbetrieb mit Brennstoffzellensystem aus Eigenproduktion Bosch startet...
StartLebenRatgeberWohnungseigentümer können zweckwidrige Nutzung untersagen

Wohnungseigentümer können zweckwidrige Nutzung untersagen

LebenRatgeberWohnungseigentümer können zweckwidrige Nutzung untersagen

Eigentümer und Mieter von Teileigentum müssen ihre nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume so nutzen, wie dies in der Teilungserklärung geregelt ist. Die Eigentümergemeinschaft kann in der Regel gegen eine Nutzung vorgehen, die nicht der festgelegten Zweckbestimmung entspricht, falls sie dadurch beeinträchtigt wird. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.

In einem Fall (V ZR 271/18) nutzte ein Mieter das Teileigentum als Eisdiele mit Tischen und Stühlen im Freien, obwohl es in der notariellen Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen war. Die Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, dagegen zu klagen, und bekam Recht. Laut dem Urteil beeinträchtigt eine solche Eisdiele die Eigentümer mehr als ein Laden, da insbesondere der Verzehr des Eises im Freien typischerweise mit mehr Lärm verbunden sei.

Anders entschied der BGH dagegen in einem weiteren Fall (V ZR 203/18), bei dem ein Verein eine angemietete Einheit als „Eltern-Kind-Zentrum“ nutzte. Obwohl die Einheit in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ ausgewiesen war, sah der BGH das betriebene Zentrum als zulässig an. Zwar gehe von dieser Nutzung mehr Lärm aus als von einem Laden. Nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien jedoch Kindertageseinrichtungen und vergleichbare Angebote für Kinder privilegiert. Die Anwohner müssten den damit verbundenen Lärm hinnehmen. Unzulässig wäre das Eltern-Kind-Zentrum laut der Entscheidung nur, wenn die gesamte Anlage ausschließlich zum Wohnen diene oder eine spezielle Zweckbestimmung habe, zum Beispiel als Ärztehaus.


 

Weitere Artikel

Beliebte Artikel