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Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nur mit Absprache

Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, der muss akzeptieren, dass es sich auch wirklich um eine „Gemeinschaft“ handelt, in der viele Beschlüsse nur miteinander gefasst werden können. Im Garten eines Doppelhauses, also einer Zweiergemeinschaft, hatte hingegen einer der Eigentümer schon mal begonnen, die Grube für einen Swimmingpool auszuheben. Das wollte sich die andere Partei nicht bieten lassen und ging gerichtlich dagegen vor. Alle drei damit befassten Instanzen bejahten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Unterlassungsanspruch gegen den Pool. Zwar könne es durchaus sein, dass eine Partei einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Schwimmbeckens habe, aber trotzdem müsse zuvor eine Gestattung durch den Miteigentümer eingeholt werden. „Man darf (…) nicht einfach darauf losbauen“, stellte das Gericht fest. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 140/22)


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