4.6 C
Ludwigsburg
Montag, 11. November , 2024

Studieninformationstage an der Filmakademie

Ein Blick hinter die Kulissen - online...

Kooperation unter Konkurrenten: Gemeinsamer Steillagenwein entsteht

Landratsamt Ludwigsburg fördert Vermarktungsprojekt mit rund 300.000...

Heilbad Hoheneck wegen jährlicher Wartungs- und Reinigungsarbeiten geschlossen

Ludwigsburg.| Die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim (SWLB) informieren über...
StartLebenRatgeberAngelegenheiten nach eigenem Willen regeln

Angelegenheiten nach eigenem Willen regeln

LebenRatgeberAngelegenheiten nach eigenem Willen regeln

Nicht jeder Mensch kann lebenslang alle Entscheidungen zum eigenen Wohlergehen oder zu geschäftlichen Themen selbst treffen. Nach schweren Unfällen oder im Rahmen von Erkrankungen kann die Möglichkeit, sich selbst rechtsverbindlich um seine Angelegenheiten zu kümmern, eingeschränkt sein. Die Württembergische Versicherung rät daher dazu, sich frühzeitig um das Thema Vollmachten zu kümmern.

Zwar haben etwa Ehepaare seit 2023 ein Notvertretungsrecht – es umfasst für einen Zeitraum von sechs Monaten beispielsweise die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. Dieses gilt aber nur in Gesundheitsfragen. Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch berechtigt, schwer erkrankte Familienangehörige in anderen Bereichen zu vertreten. Eine rechtzeitig ausgestellte Vorsorgevollmacht ist daher sinnvoll. Bevollmächtigte können damit gegenüber Dritten die Interessen der Person durchsetzen, die ihnen diese Vorsorgevollmacht ausgestellt hat.

In eine solche Vorsorgevollmacht können auch eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung integriert werden. Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Behandlungen die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber möchten oder auch nicht möchten, wenn sie sich selbst nicht (mehr) dazu äußern können. Dabei könnte es beispielsweise um eine Herz-Lungen-Wiederbelebung gehen oder um andere lebenserhaltende Maßnahmen im Krankenhaus. In der Patientenverfügung sollte möglichst konkret formuliert sein, welche medizinischen Maßnahmen nach dem Wunsch von Vollmachtgeberin oder -geber bei bestimmten Krankheiten, Unfall oder auch (erwarteter) Demenz zu ergreifen oder zu unterlassen sind.

Eine Betreuungsverfügung enthält Entscheidungen und Wünsche des oder der Betroffenen zu Themen, bei denen auch ein gesetzlich bestellter Betreuer oder Betreuerin gegebenenfalls unterstützen würde. Das können etwa Entscheidungen rund um Finanzen sein, zur Gesundheitsfürsorge, zum Aufenthaltsort der betreuten Person, Wohnungsangelegenheiten oder auch die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern.

Damit Vorsorgeverfügungen im Notfall schnell bereitstehen, besteht die Möglichkeit, diese gegen Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Informationen zu Vorsorgevollmachten gibt auch das Bundesministerium der Justiz.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel