Wer seine Garage nur über das Nachbargrundstück erreichen kann, sollte das Zufahrtsrecht im Grundbuch absichern lassen. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn allein reicht nicht aus, wenn dieser sein Grundstück verkauft. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (7 O 324/25) hin.
Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin, die vor 30 Jahren im hinteren Bereich ihres Grundstücks eine Garage gebaut hatte. Diese konnte sie nur über den Hof des Nachbarn erreichen, der mit der Fahrt über sein Grundstück hinweg auch einverstanden war. Als jedoch der Nachbar sein Haus verkaufte, untersagten die neuen Eigentümer das Durchfahren ihrer Parzelle.
Die Garagenbesitzerin ging dagegen gerichtlich vor, allerdings ohne Erfolg. Denn laut dem Urteil des Landgerichts Frankenthal sind die Käufer des benachbarten Grundstücks an die Absprache zwischen Vorbesitzer und Garagenbesitzerin nicht gebunden.
Auch ein im Gesetz vorgesehenes Notwegerecht sah das Gericht nicht als gegeben. Das Grundstück war nämlich mit Fahrzeugen an anderer Stelle zugänglich. Daher müsse es die Eigentümerin des Garagengrundstücks hinnehmen, dass sie ihre Garage nicht mehr über das Nachbargrundstück erreicht. Die neuen Eigentümer hätten das Wegerecht nur akzeptieren müssen, wenn es im Grundbuch des von ihnen gekauften Grundstücks vermerkt gewesen wäre.