5.7 C
Stuttgart
Freitag, 30. Januar , 2026

Schwere Zeiten für BOSCH

Bosch stellt im schwierigen Geschäftsjahr 2025 Weichen...

Zurückweisung eines indischen Staatsangehörigen

Bundespolizeiinspektion Flughafen Stuttgart.| Am Samstag, 24.01.2026 haben Bundespolizisten...

Sichere Winterfahrt durch richtige Vorbereitung

Vorsicht und Rücksicht entscheidend im Winterverkehr ...
StartLebenRatgeberEigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein

Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein

LebenRatgeberEigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein

Vermieterinnen und Vermieter einer Wohnung können wegen Eigenbedarfs kündigen, damit sie oder nahe Angehörige dort einziehen. Ein Eigenbedarf ist auch dann nachvollziehbar begründet, wenn die seither genutzte Wohnung zwar den Wohnbedarf in gleicher Weise erfüllt, aber verkauft werden soll. Die Wüstenrot Bausparkasse AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 289/23) hin.

Im entschiedenen Fall war der Kläger Eigentümer von drei übereinander liegenden Wohnungen eines Mehrparteienhauses: der vermieteten Wohnung im dritten Obergeschoss, der von ihm selbst genutzten Wohnung im vierten Obergeschoss und der noch nicht ausgebauten Wohnung im Dachgeschoss. Er beabsichtigte, die Dachgeschosswohnung auszubauen, mit der seither von ihm genutzten Wohnung zu verbinden und beide Wohnungen als Einheit zu verkaufen. Während des Umbaus und auch künftig wollte er in die seither vermietete Wohnung im dritten Geschoss einziehen. Er kündigte deshalb wegen Eigenbedarfs. Da die Mieterin nicht freiwillig auszog, klagte er auf Räumung. Beim Landgericht Berlin kam er damit zunächst nicht durch. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, dass es ihm mit der Kündigung lediglich darum gehe, seine seither selbst genutzte Wohnung möglichst günstig zu verkaufen. Der BGH sah diese Begründung nicht als stichhaltig an.

Laut dem BGH genügt es, wenn ein Eigenbedarf vernünftig und nachvollziehbar begründet wird. Vermieter dürften einen Eigenbedarf auch dadurch herbeiführen, dass sie ihre seither genutzte Wohnung verkaufen, selbst wenn sich diese in räumlicher Nähe befinde und ähnlich groß und zugeschnitten sei. Es müsse allerdings die ernsthafte Absicht bestehen, in die seither vermietete Wohnung einzuziehen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass es grundsätzlich zu respektieren sei, welchen Wohnbedarf die Vermieter als angemessen ansehen. Missbräuchlich sei eine Kündigung erst dann, wenn der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist oder die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters oder der Vermieterin nicht erfüllen könne.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel