Hundehalterinnen und Hundehalter haften auch für Schäden, die andere Personen verursachen, wenn diese vor einem auf sie zulaufenden Hund fliehen. Dies gilt auch dann, wenn vom Hund tatsächlich keine Gefahr ausging. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München (223 C 6838/25) hin.
Dem Halter von drei Hunden wurde ein Paket zugestellt. Als er die Haustüre öffnete, rannten die Hunde auf den Zusteller zu. Dieser floh vor den Hunden und sprang auf die Motorhaube des vor dem Haus geparkten Fahrzeugs des Hundebesitzers. Dieser machte die Reparaturkosten von rund 2.700 Euro für die Beseitigung der Kratzer und Dellen geltend und verklagte sowohl das Zustellunternehmen als auch den Zusteller persönlich. Die Klage wurde abgewiesen.
Laut dem Urteil haftet der Hundehalter für alle Schäden, die auf das Verhalten seiner Hunde zurückzuführen sind. Dies gelte auch für Schäden, die andere Personen bei der Flucht vor einem Hund verursachen. Zu solchen Angstreaktionen komme es letztlich infolge des unberechenbaren Verhaltens der Hunde, wobei sich eine typische Gefahr zeige, die von Tieren ausgehen kann. Der Hundehalter müsse für solche Schäden auch dann einstehen, wenn von seinen Hunden tatsächlich keine Gefahr ausging. Es lag an ihm, dafür zu sorgen, dass seine Hunde beim Öffnen der Haustüre nicht auf andere zulaufen.