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Landesfamilienpass und Gutscheinkarten 2023

LokalesStuttgartLandesfamilienpass und Gutscheinkarten 2023

Stuttgart.| Die Inhaber eines Landesfamilienpasses können wie in den Vorjahren bei den Bürgerbüros gegen Vorlage des Landesfamilienpasses ab voraussichtlich 2. Januar die Gutscheinkarte für 2023 abholen oder direkt online über „www.stuttgart.de“ bestellen, sofern die Berechtigung fortbesteht. Familien, die noch keinen Landesfamilienpass besitzen, können einen solchen bei jedem Bürgerbüro oder online beantragen.

Den Landesfamilienpass können erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien mit einem kindergeldberechtigenden, schwerbehinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die bürgergeld- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
  • ab 1. Januar 2023: Wohngeldberechtigte und Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Seit 2019 können neben einer berechtigten Person bis zu vier weitere erwachsene Begleitpersonen eingetragen werden. Dies können beispielsweise neben dem mit den Kindern zusammenlebenden anderen Elternteil auch noch ein getrenntlebender leiblicher Elternteil der Kinder, Oma und/oder Opa oder ein Familienbegleiter/eine Familienbegleiterin sein. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens zwei zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2023 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses 2023 insgesamt 22 Mal die Staatlichen Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch muss der entsprechende Gutschein abgegeben werden.

Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden-Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden-Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Technoseum Mannheim, Schloss Heidelberg, Residenzschloss Ludwigsburg, Schloss und Schlossgarten Schwetzingen, Haus der Geschichte Stuttgart, Deutschordensmuseum Bad Mergentheim und Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.

Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden. Es ist nicht gestattet, die staatlichen Schlösser und Gärten und die staatlichen Museen mit speziellem Gutschein auch mit einem Gutschein „Sonstige Objekte“ mehrfach zu besuchen.
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen ist es möglich, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Das „Junge Schloss“ in Stuttgart hat in letzter Zeit auch bei Kinderausstellungen den Gutschein akzeptiert. Vor einem Besuch wird jedoch geraten, sich telefonisch bei der jeweiligen Einrichtung zu erkundigen.

Weitere Informationen über Staatliche Schlösser und Gärten sind online über die Homepage der SSG unter www.schloesser-und-gaerten.de erhältlich. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit besitzt (www.schloesser-und- gaerten.de/besuchsinformation/verguenstigungen/landesfamilienpass).

Öffnungszeiten der Bürgerbüros
Montag, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 13 Uhr, Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr. Temporäre Änderungen der Öffnungszeiten sind unter www.stuttgart.de/service/buergerbueros/buergerbueros.php zu finden.


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