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Gericht entschied über den Verkauf in einer Grünanlage

Sie gehören im Dezember zum Stadtbild. Weihnachtsbaumverkäufer findet man an vielen Straßen und Plätzen. Das macht es den Kundinnen und Kunden leicht. Doch eine Gemeinde kann selbst nach längerer Tradition den Verkauf an einem bestimmten Ort untersagen. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung entschieden. (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 24 L 348.16)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Verkäufer ging nach jahrelanger Genehmigung davon aus, dass er auch weiterhin Christbäume in einer öffentlichen Grünanlage anbieten dürfe. Doch die Behörde verweigerte dies mit Hinweis auf Schädigungen der Erholungsanlage in den Vorjahren. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, denn ihm sei schon in der Vergangenheit mitgeteilt worden, dass er vermutlich in Zukunft keine Erlaubnis mehr erhalte. Außerdem gebe es besser geeignete Standorte in der Nachbarschaft.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht war der Meinung, Grünanlagen dürften nur so genutzt werden, wie es sich aus deren Zweckbestimmung und deren Natur ergebe. Der Verkauf von Christbäumen zähle nicht zwingend dazu. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar spreche nichts dagegen, die Bevölkerung wohnortnah mit Weihnachtsbäumen zu versorgen, aber es müsse eben darauf geachtet werden, wo dies mit weniger Folgeschäden der Fall sei.


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