14.6 C
Ludwigsburg
Sonntag, 6. Oktober , 2024

Polizei startet neue Kommunikationskanäle bei WhatsApp und Mastodon

Mit der Nutzung von Social-Media-Plattformen erreicht die...

Schmeck den Landkreis!

Neu aufgelegte Direktvermarkter-Broschüre vorgestellt Insgesamt 107...

Ein Neuling und drei Rückkehrer für Bosnien und die Niederlande

Frankfurt.| Die deutsche Nationalmannschaft geht mit einem...
StartLebenRatgeberNachbarrecht nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme

Nachbarrecht nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme

LebenRatgeberNachbarrecht nur bei gegenseitiger Rücksichtnahme

Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze dürfen nach dem Nachbarrecht der Bundesländer eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Dennoch können Nachbarinnen und Nachbarn einen Rückschnitt eventuell nur dann verlangen, wenn sie sich selbst an die Vorschriften halten. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (2 S 85/23) hin. 

Ein Grundbesitzer verlangte von seinem Nachbarn, seine direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke von 2,20 Meter auf 1,50 Meter zurückzuschneiden und auf dieser Höhe zu halten. Er berief sich dabei auf das geltende Nachbarrecht. Das Amtsgericht gab ihm Recht und verurteilte den Nachbarn zum Rückschnitt. Dieser legte dagegen Berufung ein, weil sich der Kläger selbst nicht an die Vorschriften hielt. Der Kläger hatte nämlich direkt hinter dem Zaun eine inzwischen drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt. Er verstoße damit ebenfalls gegen das Nachbarrecht. Das Landgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Wer sich selbst nicht regelgerecht verhalte, könne nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen seinen Nachbarn erheben, entschied das Gericht.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel