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StartRegionBaden-WürttembergZahl der Härtefalleingaben geht leicht zurück

Zahl der Härtefalleingaben geht leicht zurück

RegionBaden-WürttembergZahl der Härtefalleingaben geht leicht zurück

Der 17. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission Baden-Württemberg zeigt, dass die Zahl der Härtefalleingaben im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgegangen ist. Die Kommission entscheidet über humanitär schwierige Sonderfälle, für die das Ausländerrecht keine befriedigende Lösung anbietet.

Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat am 2. November 2023 den 17. Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2022 (PDF) veröffentlicht.

Die Härtefallkommission entscheidet auf der Grundlage der gesetzlich geregelten Härtefallregelung über humanitär schwierige Sonderfälle, für die das Ausländerrecht keine befriedigende Lösung anbietet. Für die Annahme eines Härtefalls müssen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

Härtefalleingaben leicht zurückgegangen

Im Jahr 2022 sind die Neueingänge mit 417 Eingaben nur leicht zurückgegangen. Im Jahr 2021 waren 450 Härtefalleingaben bei der Geschäftsstelle der Kommission eingegangen. Die Härtefallkommission hat 2022 hinsichtlich 503 Eingaben eine Entscheidung getroffen, wobei ein Teil davon bereits in den Vorjahren eingereicht worden war. In 295 dieser Fälle wurde eine Befassung aus zwingenden rechtlichen Gründen abgelehnt. Dabei wurden 62 Prozent dieser sogenannten Nichtbefassungsentscheidungen getroffen, weil die Eingabesteller während des Härtefallverfahrens ein anderweitiges Bleiberecht erhalten haben. Über 208 Eingaben hat die Härtefallkommission abschließend beraten und dabei alle für und gegen eine Aufenthaltsgewährung sprechenden Gründe in einer Gesamtschau abgewogen. In 125 der beratenen Fälle hat sich die Kommission für ein Härtefallersuchen an die oberste Ausländerbehörde entschieden.

Die Umsetzungsquote betrug im Berichtszeitraum 75 Prozent. Sie drückt aus, welcher Anteil der Ersuchen von der obersten Ausländerbehörde durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder in anderer Weise umgesetzt werden. Damit lag sie etwas unter dem sehr hohen Wert des Vorjahres (88 Prozent) und auf einem ähnlichen Niveau wie im Jahr 2020, als die Quote 76 Prozent betragen hatte. In diesen Fällen endet das Härtefallverfahren für die Betroffenen mit einer positiven Entscheidung, weil ihnen ein Bleiberecht für einen Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt wird. Die Entwicklung der Umsetzungsquote erklärt sich vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Aufenthaltsrechts in den letzten Jahren, die zu einer kontinuierlichen Ausweitung vorrangiger Bleiberechte für gut integrierte Personen geführt hat.

Anzahl an Anträgen von Familien gestiegen

Wie bereits in den Vorjahren wurde der weit überwiegende Teil der Eingaben für Einzelpersonen gestellt. Bei insgesamt absinkenden Eingabezahlen ist die Anzahl an Anträgen von Familien angestiegen. Dieser Anteil lag bei 13 Prozent des Gesamtaufkommens. Die Mehrheit der Anträge betrifft alleinreisende Männer, die überwiegend aus afrikanischen Ländern, insbesondere aus Gambia und Nigeria, eingereist sind.

Das am stärksten vertretene Herkunftsland im Berichtszeitraum war – wie auch in den vergangenen Jahren – Gambia mit 89 Eingabestellern. Weitere stark vertretene Herkunftsländer waren Nigeria (56 Eingaben), Kamerun (39) Iran (27) und Pakistan (23).

Der sich bereits Ende 2022 abzeichnende Trend sinkender Eingangszahlen hat sich bislang auch im Jahr 2023 fortgesetzt. Im ersten Halbjahr 2023 wurden 105 Härtefalleingaben gestellt. Dies entspricht einem Rückgang um 53 Prozent gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Berichtsjahres (erstes Halbjahr 2022: 227 Eingaben). Ein Hauptgrund für diese sinkende Tendenz dürfte die Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach Paragraphen 104c Aufenthaltsgesetz am 31. Dezember 2022 sein, da eine beachtliche Gruppe potentieller Eingabesteller vom Anwendungsbereich dieses neu geschaffenen Aufenthaltstitels erfasst ist und somit ein anderes, dem Härtefallverfahren vorgehendes Bleiberecht erhalten kann.


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