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StartLebenRatgeberGehbehinderte können eigenen Parkplatz verlangen

Gehbehinderte können eigenen Parkplatz verlangen

LebenRatgeberGehbehinderte können eigenen Parkplatz verlangen

Eine Kommune muss gehbehinderten Besitzerinnen und Besitzern eines Fahrzeugs einen personenbezogenen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung einrichten, wenn keine andere zumutbare Parkmöglichkeit besteht. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (14 K 140/24) hin.

Ein 77-jähriger stark gehbehinderter Mann verlangte von der Stadt, dass ihm in der Nähe seines Hauses ein persönlicher Parkplatz für Schwerbehinderte eingerichtet wird. Er verfüge zwar über eine Garage im Untergeschoss seines Hauses. Aber er sei nicht mehr in der Lage, die abschüssige Zufahrt und die Teile der Kellertreppe zu seiner Garage zu gehen. Die Stadt strahlte die Kennzeichnung ab, da der Mann auf der Straße vor der Zufahrt zu seiner Garage parken konnte. Das sei zwar verboten, aber sie werde gegen den Mann kein Bußgeld verhängen.

Damit wollte sich der Mann nicht begnügen, zumal ständig andere Leute vor seiner Einfahrt parkten. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Laut dem Urteil können behinderte Personen einen personenbezogenen Parkplatz verlangen, wenn in der Umgebung ein Mangel an Parkplätzen bestehe und sie über keine gesicherte und zumutbare Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zur Wohnung verfügt. Beides bejahte das Gericht. Der Mann dürfe auch nicht ohne Weiteres auf der Straße vor der Zufahrt zu seiner Garage parken. Dort war nämlich der Bordstein des Gehwegs abgesenkt. Dies diene nicht nur der Zufahrt, sondern auch anderen behinderten Menschen, den Gehweg erleichtert zu betreten. Der Mann konnte daher dort nur legal parken, wenn ihm ein personenbezogener Parkplatz eingerichtet wurde.


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