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StartAktuellCorona: Landeshauptstadt Stuttgart verbietet AfD-Kundgebung

Corona: Landeshauptstadt Stuttgart verbietet AfD-Kundgebung

AktuellCorona: Landeshauptstadt Stuttgart verbietet AfD-Kundgebung
Infektionsschutzgründe haben Vorrang

Stuttgart.| Die Landeshauptstadt Stuttgart verbietet aus Infektionsschutzgründen die für Sonntag, 24. Mai, angemeldete AfD-Kundgebung auf dem Schillerplatz. Das Amt für öffentliche Ordnung als zuständige Ortspolizeibehörde hat den Verbotsbescheid am Mittwochabend, 20. Mai, übermittelt.

Bei der Begründung des Verbots beruft sich das Amt auf das Infektionsschutzgesetz und die aktuelle Corona-Verordnung des Landes. Demnach kann die Ortspolizeibehörde Ansammlungen von Menschen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Wie gleichfalls das Gesundheitsamt betont, hat in Zeiten der Corona-Pandemie der Infektionsschutz auch bei Versammlungen oberste Priorität.

Bei einer Versammlungslage, bei der mit Provokationen, Störungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und Gegendemonstranten zu rechnen ist, können die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zwischen Personen und Personengruppen und die Vermeidung von unmittelbarem körperlichem Kontakt nicht gewährleistet werden. Dies entspricht auch allen Erfahrungen der Polizei. Dem Amt für öffentliche Ordnung liegen Erkenntnisse über eine starke Mobilmachung auf beiden Seiten vor. Zudem ist es bei vergleichbaren, vergangenen Versammlungen bereits zu erheblichen Übergriffen gekommen. Betroffen von den konfliktträchtigen Auseinandersetzungen sind auch Polizisten, die zum Schutz der Versammlung eingesetzt werden. Insgesamt entsteht dadurch ein nicht kontrollierbares Infektionsrisiko bei allen Beteiligten. Außerdem ist stark zu befürchten, dass die Geschehensabläufe so unüberschaubar werden, dass etwaige Infektionsketten nicht nachverfolgt werden können.

Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer erläutert: „Bei unserer Abwägung mussten wir die Interessen des Antragstellers an einer Kundgebung dem Interesse aller Beteiligten an körperlicher Unversehrtheit gegenüberstellen und kamen zu der Entscheidung, dass die Versammlungsfreiheit in diesem Fall aus Infektionsschutzgründen zurücktreten muss. Wir können uns hierbei auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen.“ Dies, so Schairer weiter, gelte umso mehr, als das Land Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt Stuttgart in den vergangenen Monaten zahlreiche einschneidende Maßnahmen getroffen hätten, um eine Ausbreitung der Pandemie zu verhindern. Die Durchführung der Versammlung würde diese Maßnahmen konterkarieren.


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