9.8 C
Ludwigsburg
Mittwoch, 6. Mai , 2026

Film ab für „Junge Herzen“

Die Stiftung Kunst, Kultur und Bildung der...

Bietigheim-Bissinger Entenrennen startet wieder

Bietigheim-Bissingen.| Am Samstag, 13. Juni um 14...

Am 13. Mai startet das Freibad Hoheneck in die Saison

Ludwigsburg.|  Am Mittwoch, den 13. Mai um...
StartLebenRatgeberVermieter dürfen Mieter nicht eigenmächtig rauswerfen

Vermieter dürfen Mieter nicht eigenmächtig rauswerfen

LebenRatgeberVermieter dürfen Mieter nicht eigenmächtig rauswerfen

Vermieter dürfen nach Ende der Mietzeit die Mietparteien nicht eigenmächtig aus der Wohnung werfen, das Schloss auswechseln oder die Wohnung ausräumen. Ziehen die Mieter nicht freiwillig aus, kann die Räumung nur auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Lemgo (18 C 369/25) hin.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter einer Ferienwohnung die Mietpartei gegen ihren Willen aus der Wohnung geworfen und das Schloss ausgewechselt. Das darauf von den Mietern eingeschaltete Gericht gab dem Vermieter in einem Eilverfahren auf, den Mietern sofort wieder den Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Komme er dem nicht innerhalb von zwölf Stunden nach, dürfe ein Gerichtsvollzieher das Schloss austauschen lassen und den Mietern die Schlüssel aushändigen.

Dies müsse der Vermieter auch dann hinnehmen, wenn die Mieter nach Ende der Mietzeit verpflichtet waren auszuziehen. Er dürfe nämlich nicht eigenmächtig eine Räumung vornehmen, sondern müsse dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht verwies dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der vorläufigen Rückgabe der Wohnung könne der Vermieter in einem separaten Gerichtsverfahren seinen Räumungsanspruch durchsetzen.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel