Fahrzeughalterinnen und -halter müssen eventuell tief in die Tasche greifen, wenn sie auf einem Privatgelände unbefugt parken und ihr Fahrzeug deshalb abgeschleppt wird. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 192/22) hin.
Die Verwalterin eines privaten Gebäudekomplexes ließ ein auf dem Gelände unerlaubt geparktes Fahrzeug abschleppen und vom Abschleppunternehmen verwahren. Laut dem Urteil muss der Halter des Fahrzeugs neben den reinen Abschleppkosten alle weiteren Kosten bezahlen, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen stehen. Zu ihnen gehören auch die ortsüblichen Verwahrkosten des Abschleppunternehmens. Die Verwalterin des Privatgeländes sei nicht verpflichtet gewesen, einen gebührenfreien öffentlichen Parkplatz zu suchen und das abgeschleppte Fahrzeug dort abstellen zu lassen.
Allerdings müsse die Besitzerin bzw. der Besitzer des Privatgeländes möglichst rasch nach dem Abschleppen die Halterin oder den Halter des Fahrzeuges ermitteln und benachrichtigen. Damit bestehe die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen Bezahlung aller angefallenen Kosten abzuholen und die Standgebühren möglichst gering zu halten.