Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnungen beim Vermieter oder Verwalter einzusehen. Nur ausnahmsweise können sie jedoch verlangen, dass Belegkopien angefertigt und an sie übersandt werden. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hanau (2 S 43/24) hin.
Ein Mieter wollte nach seinem Auszug die Belege der letzten Betriebskostenabrechnung einsehen. Er war jedoch nicht bereit, den Vermieter aufzusuchen, da er inzwischen 124 km von ihm entfernt wohnte. Das Gericht entschied, dass er nur dann Belegkopien verlangen könne, wenn ihm die Fahrt zum Vermieter nicht zuzumuten ist. Dabei komme es aber nur darauf an, wie weit die seitherige Mietwohnung vom Wohnsitz des Vermieters entfernt ist. Da dies im entschiedenen Fall nur 46 km waren, sei es dem Mieter zumutbar, den Vermieter aufzusuchen. Es liege somit in der freien Entscheidung des Vermieters, ob er Belegkopien anfertigen und übersenden möchte.