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StartLebenRatgeberJobcenter muss Miete auch bei Vermietung durch nahe Angehörige zahlen

Jobcenter muss Miete auch bei Vermietung durch nahe Angehörige zahlen

LebenRatgeberJobcenter muss Miete auch bei Vermietung durch nahe Angehörige zahlen

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende deckt neben den Regelsätzen auch Miete und Heizkosten ab. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ein naher Angehöriger ist – und es sich um keinen Scheinvertrag handelt. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 2 AS 559/25) hin.

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihren beiden Kindern im Haus ihrer Eltern lebte. Mieter der 100 qm großen Wohnung waren ursprünglich seit dem Jahr 2006 die Frau mit ihrem Mann. Der Mann zahlte als Hauptverdiener die vereinbarte Miete, bis er Ende 2018 auszog. Danach schloss die Frau mit ihrem Vater einen neuen Mietvertrag, zahlte jedoch die darin vereinbarte Miete nicht, weil sie über keine ausreichenden Einnahmen verfügte. Im März 2020 beantragte die Frau erstmals Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte die Grundsicherung, war jedoch nicht bereit, die Kosten für Miete und Heizung zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass der Mietvertrag nur zum Schein geschlossen worden sei, um staatliche Leistungen zu erlangen. Der vermietende Vater trug dagegen vor, dass er nur zeitweise die Miete gestundet habe, um seine Tochter in der schwierigen Phase der Trennung zu unterstützen. Er bestehe jedoch auf der Miete, auf die er angewiesen sei und über die er von Anfang an Buch geführt habe. Um eine Verjährung der Mietforderungen zu verhindern, beantragte er gegen seine Tochter zwei Mahnbescheide, sah jedoch bislang von einer Vollstreckung und Kündigung des Mietvertrags ab.

Sowohl das Sozialgericht Konstanz als auch im Berufungsverfahren das Landessozialgericht Baden-Württemberg verurteilten das Jobcenter, die Kosten für Miete und Heizung zu übernehmen. Zwar müsse bei Vermietungen durch nahe Angehörige geprüft werden, ob es sich um einen ernstlich gewollten Mietvertrag oder um ein Scheingeschäft handelt. Dabei seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Im vorliegenden Fall waren die Gerichte jedoch der Überzeugung, dass der Mietvertrag ernstlich gewollt war. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Miete über mehr als zehn Jahre bezahlt wurde und der Vater offensichtlich nicht auf Dauer bereit sei, seine Tochter mietfrei in der Wohnung zu belassen.


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