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StartLebenRatgeberRadfahrer müssen beim Überholen klingeln

Radfahrer müssen beim Überholen klingeln

LebenRatgeberRadfahrer müssen beim Überholen klingeln

Fahrradfahrer haben auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg keinen Vorrang und dürfen Fußgänger nur überholen, wenn diese sie nach einem Klingeln bemerkt haben. Notfalls müssen sie ihr Tempo auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (1 U 155/18) hin.

Zwei Radfahrer überholten auf einem mit Schild ausgewiesenen gemeinsamen Geh- und Radweg eine Gruppe von Fußgängern, die einen nicht angeleinten Hund dabei hatte. Der erste Radler, der ein Stück vorausfuhr, hatte geklingelt, um auf sich aufmerksam zu machen. Als die hinterherfahrende Radlerin mit einem Tempo von rund 10 km/h – ohne zu klingeln – an der Gruppe vorbeifuhr, lief der Hund in ihren Fahrweg und brachte sie zu Fall. Dabei erlitt sie Brüche an einem Daumen und Ellbogen, die neun Operationen und dauerhafte Beeinträchtigungen zur Folge hatten. Sie verklagte den Halter des Hundes, ihr Schmerzensgeld zu zahlen und erlittene Nachteile auszugleichen, kam damit jedoch nur teilweise durch.

Laut dem Urteil muss zwar der Hundehalter für die von seinem Hund verursachten Unfallfolgen einstehen. Das Gericht sah jedoch eine Mitschuld der Radfahrerin und reduzierte die bestehenden Ansprüche um ein Drittel. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg dürften Fußgänger den ganzen Gehweg nutzen und darauf vertrauen, dass Radfahrer durch Klingeln auf sich aufmerksam machen. Erst dann müssten die Fußgänger den Weg teilweise freigeben und ihren Hund zu sich nehmen. Bei unklaren Verkehrslagen dürften Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit überholen, um sofort halten zu können. Das Gericht sprach der verletzten Radfahrerin dennoch ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu und berücksichtigte dabei eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Außerdem bekam sie einen teilweisen Ausgleich dafür, dass sie während der Genesung ihren Haushalt nicht selbst führen konnte. Dabei schätzte das Gericht den notwendigen Zeitaufwand auf 28 Stunden pro Woche für einen Zweipersonenhaushalt. Der Hundehalter hatte im entschiedenen Fall eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für den Schaden aufkam.


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