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StartRegionKreis LudwigsburgGrundsteuerbescheide werden in Bietigheim-Bissingen verschickt

Grundsteuerbescheide werden in Bietigheim-Bissingen verschickt

RegionKreis LudwigsburgGrundsteuerbescheide werden in Bietigheim-Bissingen verschickt

Bietigheim-Bissingen.| Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken in Bietigheim-Bissingen erhalten ab Freitag, 16. Januar 2026 neue Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer A und B. Die Bescheide werden per Post an die rund 20.000 Betroffenen versandt.

Die erste Rate ist dann am 20. Februar 2026 zur Zahlung fällig. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Möglichkeit, die Grundsteuer an die Stadtverwaltung zu überweisen oder ein Lastschriftmandat einzureichen, falls noch keines erteilt wurde. Die Stadtverwaltung empfiehlt ausdrücklich die Teilnahme am kostenfreien Lastschriftverfahren. Die bisher übliche Zahlung einer ersten Rate am 15. Februar 2025 entfällt in diesem Jahr ausnahmsweise, da der Versand der Bescheide etwas mehr Zeit gekostet hat. Die zweite Rate ist dann jedoch wieder wie üblich am 15. Mai fällig, die weiteren Raten am 15. August und am 15. November, soweit nicht der ganze Betrag auf einmal bezahlt wird.

Hinweis zu Fragen und Einwendungen

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid bittet die Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen die Eigentümerinnen und Eigentümer, sich an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen telefonisch unter Tel. 07142/590-777 oder per E-Mail an [email protected] zu wenden. Der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag wird von der Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen nur weiterverarbeitet, nicht verändert.

Die Stadtverwaltung ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid der Stadt Bietigheim-Bissingen automatisch geändert.

Wenn bereits gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt wurde, bedarf es keines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid.

Allgemeine Hinweise

Die Stadt erhebt für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzte Messbetrag. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres veräußert, geht die Grundsteuer erst zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer über. Der bisherige Eigentümer bleibt bis zum Ende des Jahres zur Zahlung der Grundsteuer an die Stadt verpflichtet. Andere im Vertrag getroffene Vereinbarungen haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt nicht.

Die Grundsteuer kann auf Antrag des Steuerschuldners zum 01. Juli jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres beim städtischen Steueramt zu stellen. Die beantragte Zahlungsweise wird dann solange beibehalten, bis der Steuerpflichtige eine Änderung wünscht.

Vordrucke zur Erteilung des Lastschriftmandats sowie der Beantragung der jährlichen Zahlungsweise sind beim städtischen Steueramt, Marktplatz Arkaden, Kirchplatz 5, Zimmer 215, Telefon 74-271 erhältlich oder auf www.bietigheim-bissingen.de unter der Rubrik Rathaus & Politik – Stadtverwaltung – Steueramt – Grundsteuer abrufbar. Änderungen der Adresse des Steuerpflichtigen sind dem städtischen Steueramt direkt mitzuteilen.


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