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StartAktuellAufstallungspflicht für Geflügel entlang des Neckars

Aufstallungspflicht für Geflügel entlang des Neckars

AktuellAufstallungspflicht für Geflügel entlang des Neckars

Ludwigsburg.| Das Veterinäramt hat ab 2. Dezember 2025 eine Aufstallungspflicht für Geflügel entlang des Neckars verfügt. Sie gilt vorläufig bis 15. Januar 2026. Inzwischen hat sich der Verdacht auf Wildgeflügelpest – auch Vogelgrippe oder aviäre Influenza genannt – bei einem in Ludwigsburg-Hoheneck tot aufgefundenen Schwan bestätigt. Somit gibt es insgesamt drei festgestellte Fälle von Wildgeflügelpest im Landkreis Ludwigsburg.

Seit 2. Dezember 2025 müssen alle Geflügelhalter im Landkreis Ludwigsburg, die ihr Geflügel ganz oder teilweise in einer Zone bis 500 Meter rechts oder 500 Meter links des Neckarufers oder auf der Gemarkung Hessigheim, Benningen oder Neckarweihingen halten, das Geflügel aufstallen. Das bedeutet, dass Geflügel entweder nur noch in geschlossenen Ställen gehalten werden darf oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Als Abdeckung nach oben können auch Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimeter verwendet werden.

Geflügelhalter können unter folgendem Link prüfen, ob das Flurstück, auf dem sie Geflügel halten, ganz oder teilweise innerhalb einer der beiden 500-Meter-Zonen liegt: https://experience.arcgis.com/experience/699bcbef5a85453293359e68c9885ca2. Auch im Landratsamt Ludwigsburg-Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Hindenburgstr. 20/3, Raum 111, 71638 Ludwigsburg, Tel. 07141 144-2031, kann man sich darüber informieren.

Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte verboten

Für alle anderen Geflügelhalter im Landkreis ab dem ersten Tier gelten weiterhin die verschärften Biosicherheitsmaßnahmen. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art verbietet die Allgemeinverfügung innerhalb der beiden 500-Meter-Zonen und auf der Gemarkung Hessigheim, Benningen und Neckarweihingen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Veterinäramt im Einzelfall Ausnahmen von der Aufstallungspflicht genehmigen. Wer gegen die Aufstellungspflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Aufstallungspflicht soll Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände verhindern

„Das Risiko für Geflügel in Freilandhaltungen mit dem Erreger der Geflügelpest in Berührung zu kommen, ist deutlich höher als bei Geflügel, das ausschließlich im Stall gehalten wird. Die Übertragung von Influenzaviren auf das Hausgeflügel erfolgt vor allem durch Kontakt mit virushaltigen Ausscheidungen von Wildvögeln, die ins Oberflächengewässer, in Futtermittel oder in die Einstreu von im Auslauf gehaltenen Geflügel gelangt sind“, stellt Dr. Ulrich Koepsel, Leiter des Fachbereichs Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, fest. Influenzaviren könnten aber auch über Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Kleidung, die mit Ausscheidungen von infizierten Wildvögeln kontaminiert sind, in die Ställe des Geflügels durch den Tierhalter eingetragen werden. Aus diesem Grund sei es von großer Wichtigkeit, dass die verpflichtenden Biosicherheitsmaßnahmen auch in kleinsten Geflügelhaltungen beachtet werden, um ein Übergreifen der Geflügelpest von Wildvögeln auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung – Eier und Geflügelfleisch – von hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden.

Eine Aufstallung von Geflügel wird erst dann amtlich angeordnet, wenn der Seuchendruck und das Risikos eines Eintrags des Virus aus der Wildgeflügelpopulation in die Hausgeflügelpopulation hoch ist und diese Maßnahme somit zwingend erforderlich ist. Bei der Entscheidung, an welchen Orten im Landkreis eine Aufstallung angeordnet wird, spielen örtlichen Gegebenheiten und das Vorkommen infizierter Wildvögel eine Rolle. Da aufgrund tierschutzrechtlicher Belange eine Aufstallung in einem geschlossenen Stall nicht immer zu realisieren ist, wurde die Möglichkeit eröffnet, den Kontakt des Geflügels mit Wildvögeln oder deren Ausscheidungen auf andere Weise wie zum Beispiel gesicherten Seitenbegrenzungen und Abdeckungen zu verhindern.


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