Wegen des Klimawandels werden zunehmend Wohnungen mit einer Klimaanlage ausgerüstet. Wohnungseigentümer brauchen hierzu einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft. In der Regel muss diese jedoch die bauliche Veränderung gestatten. Allerdings sind die Lärmschutzvorschriften einzuhalten. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 162/25) hin.
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern verweigerte einzelnen Mitgliedern ihrer Gemeinschaft den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon, da die Entsorgung der Warmluft mit Geräuschbelästigungen verbunden sei. Dagegen klagten die Eigentümer und bekamen Recht. Laut dem Urteil können die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass ihnen bauliche Änderungen gestattet werden, mit denen sie sich an geänderte Wohnbedürfnisse anpassen. Dabei seien jedoch die unterschiedlichen Interessen abzuwägen. Es genüge, so der BGH, dass das vorgesehene Klima-Splitgerät grundsätzlich in der Lage sei, die tags und nachts geltenden Lärm-Grenzwerte einzuhalten. Daher müsse die Gemeinschaft den Einbau zunächst einmal gestatten.
Allerdings könne die Eigentümergemeinschaft verlangen, dass die Lärm-Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden und gegebenenfalls eine geänderte Nutzung durchsetzen. Sie könne auch Nutzungsregelungen in einer Hausordnung erlassen, damit nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen der Mitbewohner zum Beispiel zu bestimmten Nachtzeiten vermieden werden.