An beschilderten Ladesäulen dürfen nur E-Fahrzeuge während des Ladevorgangs parken. Verbotswidrig geparkte Fahrzeuge können abgeschleppt werden, es sei denn, die Ladesäule ist nicht funktionstüchtig. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (21 K 3886/24) hin.
Laut dem Urteil können unberechtigt geparkte Fahrzeuge auch dann ohne Weiteres abgeschleppt werden, wenn noch andere Parkplätze mit Ladesäule in der Nähe frei sind. Nur so könne sichergestellt werden, dass solche Parkplätze ausschließlich E-Fahrzeugen zum Aufladen zur Verfügung stehen. Ansonsten gelte ein Parkverbot.
Im konkreten Fall hatte der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs Glück. Die Ladesäule, an der er geparkt hatte, war nämlich nicht funktionstüchtig, was sich aus einem an der Säule angebrachten Hinweis ergab. In diesem Fall sei ein Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, entschied das Gericht. Der Halter bekam damit die erhobenen Abschleppgebühren von rund 470 Euro zurück.