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StartLebenRatgeberGrunderwerbsteuer auch für Sonderwünsche

Grunderwerbsteuer auch für Sonderwünsche

LebenRatgeberGrunderwerbsteuer auch für Sonderwünsche

Der Erwerb einer Eigentumswohnung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch für Sonderwünsche in der Ausstattung der Neubauwohnung, die nachträglich mit dem Bauträger vereinbart werden. Die Wüstenrot Bausparkasse weist hierzu auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hin.

Im konkreten Fall gelang es einem Ehepaar von einem Bauträger, eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu errichten. Im Vertrag war unter anderem geregelt, dass die Kosten für mögliche Sonderwünsche, die von der Standardausstattung der Eigentumswohnung abweichen, vom Ehepaar als Käufer übernommen werden mussten. Darüber hinaus konnten zusätzliche Handwerksarbeiten bis zur Fertigstellung der Wohnung nur vom Bauträger beauftragt werden. Nach Beginn der Roharbeiten beauftragten die Eheleute mehrere Sonderwünsche für die Wohnung. Dies beinhaltet unter anderem von der Standardausstattung abweichende Terrassentüren, die Badausstattung und Fliesen.

Zunächst erlässt das Finanzamt auf Basis des gezahlten Kaufpreises jeweils Bescheide zur Grunderwerbsteuer für die Eheleute. Auf Nachfrage des Finanzamts übermittelten diese dem zuständigen Finanzamt eine Abrechnung der Sonderwünsche. Daraufhin legte das Finanzamt weitere Steuerbescheide aus und erhob Grunderwerbsteuer auf den Rechnungsbetrag der Sonderwünsche. Dagegen richtet sich die Klage der Wohnungskäufer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (Aktenzeichen: II R 15/22) im Sinne des Finanzamts. Die zusätzlich vereinbarten Sonderwünsche stellen aus seiner Sicht eine Leistung des Bauträgers für die Errichtung der Eigentumswohnung dar, denn es besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Vereinbarung von Sonderwünschen bereits im ursprünglichen Kaufvertrag der Eigentumswohnung geregelt wurde, so der BFH-Richter. Die Sonderwünsche ändern letztlich die Gegenleistung, die vom Käufer an den Bauträger zu entrichten ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Eheleute unabhängig vom Erwerb der Wohnung selbst Handwerker für verschiedene Arbeiten in der Wohnung beauftragt hätten.


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