DWZ.> Die Freude ist groß, wenn der Sommerurlaub in greifbare Nähe rückt. Ob das Urlaubsziel in Deutschland, Europa oder in außereuropäischen Ländern liegt – die Reise wird häufig per Flugzeug angetreten. Welche Rechte und Pflichten ein Fluggast hat und welche Versicherungen gerade bei Reisen ins Ausland unverzichtbar sind, wird Reisenden oft erst bewusst, wenn Probleme auftreten. Was bei Flugreisen beachtet werden sollte, damit der Urlaub entspannt angetreten werden kann, darüber informiert die Württembergische Versicherung, ein Tochterunternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot und Württembergische (W&W).
Besonders zur Ferienzeit herrscht auf Flughäfen Hochbetrieb und es kommt immer wieder zu Verspätungen im Flugverkehr. Dabei ist zu beachten, dass ein Flug rechtlich erst als verspätet gilt, wenn sich die Abflugzeit um mindestens zwei Stunden verzögert. Ist der Flug mehr als zwei Stunden verspätet, haben Flugreisende Anspruch auf Verpflegung und zwei Telefongespräche. Ist der Flug mehr als drei Stunden verspätet, kann der Fluggast eine Entschädigung bis zu 600 Euro einfordern. Bei einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können sich betroffene Reisende den Flugpreis vollständig erstatten lassen. Erfolgt der Abflug nicht mehr am selben Tag, muss die Fluggesellschaft für Hotelkosten und Transferfahrten aufkommen.
Annullierter Flug
Wird ein Flug annulliert, also gestrichen, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung der Ticketkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Zielort. Verzichtet der Reisende auf eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel, muss ihm die Airline den vollen Ticketpreis erstatten. Zusätzlich hat der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Entscheidet sich der Fluggast für eine alternative Beförderung, wird der Ticketpreis nicht erstattet, der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bleibt aber erhalten. Keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Passagiere, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder politische Instabilität zurückzuführen ist.
Reiserücktritt
Muss ein Reisender seinen Urlaub aus wichtigen Gründen – Krankheit, Unfall oder Tod eines nahen Angehörigen – stornieren, so muss er im Allgemeinen für die Stornogebühren oder bereits geleistete Anzahlungen selbst aufkommen. In jedem Fall empfiehlt sich deshalb eine Reiserücktrittskosten-/ Stornokostenversicherung, die in solchen Fällen einspringt und die Stornokosten übernimmt. Der Versicherungsnehmer muss beispielsweise mittels ärztlichem Attest oder einem Totenschein den Grund seiner Urlaubsstornierung gegenüber der Versicherung belegen. Oft ist die Reiserücktrittsversicherung mit einer Reiseabbruchversicherung gekoppelt, die im Falle eines Abbruchs der Reise die nicht in Anspruch genommenen Leistungen ersetzt.
Reise- und Handgepäck
Ist das Gepäck auf einem Flug beschädigt worden oder gar verloren gegangen, können Passagiere ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Bei der Entschädigung eines entstandenen Schadens oder Verlustes kommt es auf den gegenwärtigen Zustand des Gegenstandes an. Nur wenn dieser neu ist, wird der Kaufpreis erstattet. Der Fluggast muss bei Verlust oder Beschädigung beweisen, welche Dinge im Koffer waren und welchen Wert sie hatten. Daher ist es wichtig, vor dem Flug eine Liste aller eingepackten Gegenstände zu erstellen und die Kaufbelege aufzubewahren.
Steht man am Reiseziel ohne Koffer da, dürfen Passagiere sogenannte Noteinkäufe tätigen. Wichtig dabei: Der Fluggast muss sich bei der Airline erkundigen, was diese unter notwendigen Gütern versteht oder welchen Standardtagessatz diese auszahlt. Der Standardtagessatz gibt vor, welcher Betrag einem Passagier pro Tag ohne Gepäck zusteht.
Wurde das Gepäck verloren oder beschädigt, so ist die Haftung einer Fluggesellschaft für Gepäckstücke auf 1.350 Euro begrenzt. Hier bietet sich der Abschluss einer Reisegepäckversicherung an, die weltweit für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks aufkommt. Der Deckungsumfang für Gepäck kann hier individuell angepasst werden.
Krank im Urlaub
Wird der Urlaub nicht in Deutschland verbracht, sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Sie schont die Urlaubskasse. Denn in der Regel rechnen im Ausland die Ärzte die Behandlungskosten im Krankheitsfall privat ab. Das heißt, die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, auch wenn das Urlaubsland Mitglied der europäischen Union ist oder ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat. Ein medizinisch notwendiger Rücktransport wird von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht bezahlt. Dieser ist durch die Auslandsreisekrankenversicherung der Württembergischen abgedeckt.