Im freien Flug – wenn Ladung abhebt

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Stuttgart.> Autos und Transporter beherbergen häufig nicht nur Fahrzeuginsassen, sondern transportieren auch Lasten – untergebracht auf Anhängern, rückwärtigen Ladeflächen oder Dachgepäckträgern. Die Württembergische Versicherung, Teil des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, gibt Hinweise zum Thema Versicherung, wenn das Fahrzeug als Lastenesel herhalten muss.

Nicht nur zur Urlaubszeit – aber dann besonders häufig – sind im Verkehrsfunk Gefahren-Meldungen zu hören, die Autofahrer das Gruseln lehren: „Achtung: Auf der Autobahn bei Musterstadt liegt ein Fahrrad auf der linken Spur. Fahren Sie äußerst vorsichtig…“ Nicht nur Fahrräder, auch Holzplanken, LKW-Spanngurte und Abdeckplanen, Besen, Bobbycars, ja sogar Betonkübel wurden schon von Deutschlands Straßen gemeldet. Welche Versicherung zahlt eigentlich, wenn Ladung verloren wird und diese nachfolgende Fahrzeuge beschädigt?

Zunächst ist festzuhalten, dass Kfz-Versicherungen in der Regel keine Transportversicherungen sind. Wird also das eigene Fahrrad oder sonstige Ladung zerstört – weil der Dach- oder Heckgepäckträger falsch montiert wurde, auf die entsprechende Belastung nicht ausgelegt war, die Ladung nicht anständig befestigt oder schlicht zu schnell gefahren wurde – ist keine Leistung aus der Kfz-Versicherung zu erwarten.

Schäden am eigenen Fahrzeug, die dadurch entstehen, dass sich Ladung, beispielsweise ein Fahrrad oder ein Dach- oder Heckgepäckträger, ohne äußere Einwirkung selbstständig macht, sind nicht über die Kaskoversicherung abgedeckt. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Betriebsschaden, der nicht versichert ist.

Anders sieht es aus, wenn ein Fahrer zum Beispiel mit auf dem Dachgepäckträger befestigten Fahrrädern in ein Parkhaus oder eine Garage einfährt und sich dabei die nun deutlich größere Gesamthöhe seines Gefährts nicht vergegenwärtigt. Hier gilt:

  • Schäden am eigenen Fahrzeug, die entstehen, wenn Fahrräder am Garagen- oder Parkhausdach anstoßen und sich dabei möglicherweise aus ihrer Befestigung lösen, fallen unter die Vollkasko-Versicherung. Allerdings geht die Rechtsprechung in diesen Fällen teilweise von grober Fahrlässigkeit aus. Entscheidend für den Versicherungsschutz sind daher die Regelungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
  • Wird bei der Einfahrt durch ein Fahrrad auf einem Dachgepäckträger eine fremde Garage oder ein Parkhausdach beschädigt, so ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Löst sich Ladung von einem Kraftfahrzeug und trifft einen nachfolgenden Wagen, reguliert dessen Schäden üblicherweise die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Schwierig wird es, wenn das eigene Fahrzeug von verlorener Ladung getroffen wird, sich aber der „Übeltäter“ nicht findet, der diese offenbar nicht ausreichend gesichert und verloren hat. Auf solchen Schäden, beispielsweise einer verbeulten Motorhaube, bleiben Fahrzeugbesitzer oft sitzen: Es sei denn, sie haben eine Vollkasko-Versicherung. Bei jedem neueren Fahrzeug, das einen höheren Wert hat, ist diese ohnehin zu empfehlen.

Was tun, wenn man bemerkt, dass jemand Ladung verliert? Sinnvoll ist eine umgehende telefonische Meldung an die Polizei unter der Rufnummer 110 mit Angabe der Straße und möglichst auch des betroffenen Streckenabschnitts. Die Polizei rückt sofort aus und gibt gleichzeitig die Gefahrenmeldung an den Verkehrsfunk der Region weiter.

Falls möglich, sollten sich nachfolgende Fahrer auch das Kennzeichen desjenigen merken, der Ladung verliert – damit Haftungsfragen bei Unfällen tatsächlich mit dem Verursacher geklärt werden können.