Kosten für Rauchwarnmelder können auf Mieter umgelegt werden

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Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist inzwischen in zehn Bundesländern vorgeschrieben. Unabhängig von einer gesetzlichen Auflage können Vermieter die laufenden Kosten von Rauchmeldern, insbesondere für ihre jährliche Wartung, auf die Mieter umlegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg (1 S 171/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.

Die laufenden Kosten von Rauchwarnmeldern sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt. Sie seien aber, so das Gericht, als „sonstige Kosten“ anzuerkennen, die auf die Mieter umgelegt werden können. Der Einbau von Rauchmeldern in bestehende Gebäude stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die den Wohnwert erhöhe, weil damit eine höhere Sicherheit für die Bewohner verbunden sei. Außerdem begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass Rauchmelder bei Einführung der Betriebskostenverordnung im Jahr 2004 noch eine Ausnahme darstellten und daher keine Veranlassung bestand, die dabei anfallenden Kosten ausdrücklich zu regeln. Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz im Oktober 2003 den Einbau von Rauchmeldern in Neubauten verbindlich vorgeschrieben.

Seit Juli 2012 müssen in Rheinland-Pfalz auch Altbauten mit Rauchmeldern nachgerüstet sein, was in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg bereits seit dem Jahr 2010 beziehungsweise 2011 der Fall ist. In Bremen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Saarland müssen zur Zeit nur Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern versehen werden. Als weiteres Bundesland kommt jetzt Niedersachsen hinzu, wo eine entsprechende Bauvorschrift am 1. November 2012 in Kraft tritt. In Hessen muss ein Nachrüsten des Wohnungsbestandes bis zum 31.12.2014 erfolgen, wofür die Eigentümer in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt noch ein Jahr länger Zeit haben.