Pflege von Grundstücken

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BIETIGHEIM-BISSINGEN. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG § 26) die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet sind, diese so zu bewirtschaften oder zu pflegen, dass Beeinträchtigungen anderer Grundstücke verhindert werden. Als erforderliche Mindestpflege gilt die jährliche Mahd oder eine ordnungsgemäße Beweidung. Die Bewirtschaftung oder Pflege muss sicherstellen, dass die Nutzung angrenzender Flächen beispielsweise durch schädlichen Samenflug oder Gehölzanflug weder erschwert noch unzumutbar wird. Dies kann in einzelnen Fällen bedeuten, dass ein mehrmaliges Mähen des Grundstücks erforderlich ist.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann vom Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.