{"id":150635,"date":"2023-08-08T13:35:32","date_gmt":"2023-08-08T12:35:32","guid":{"rendered":"https:\/\/die-webzeitung.de\/stuttgart\/2023\/08\/08\/steuerbefreiung-auch-bei-renovierung-ererbter-immobilie-moeglich\/"},"modified":"2023-08-08T13:35:32","modified_gmt":"2023-08-08T12:35:32","slug":"steuerbefreiung-auch-bei-renovierung-ererbter-immobilie-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/die-webzeitung.de\/stuttgart\/2023\/08\/08\/steuerbefreiung-auch-bei-renovierung-ererbter-immobilie-moeglich\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung auch bei Renovierung ererbter Immobilie m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das Vererben einer Wohnimmobilie unterliegt grunds\u00e4tzlich der Erbschaftsteuer. Allerdings sieht der Fiskus unter bestimmten Umst\u00e4nden von einer Besteuerung ab, wenn ein Wohngeb\u00e4ude innerhalb der eigenen Familie vererbt und anschlie\u00dfend vom Erben kurzfristig selbst bezogen wird. Die W\u00fcstenrot Bausparkasse AG verweist hierzu auf ein Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (Az. 3 K 3184\/17 Erb). Dieses hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Steuerbefreiung auch dann gew\u00e4hrt werden muss, wenn das ererbte Geb\u00e4ude nicht sofort bezogen, sondern vor dem Einzug zun\u00e4chst umfangreich renoviert wird.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wichtig f\u00fcr die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass Erben die Selbstnutzung der geerbten Wohnimmobilie unverz\u00fcglich, also ohne zeitlichen Verzug, aufnehmen. Oftmals m\u00f6chte die n\u00e4chste Generation aber das geerbte Familienheim vor dem Einzug renovieren \u2013 was dann?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im konkreten Fall bewohnten Vater und Sohn jeweils eine Doppelhaush\u00e4lfte eines Geb\u00e4udes. Nachdem der Sohn nach dem Tod des Vaters dessen Doppelhaush\u00e4lfte erbte, wurden beide Wohneinheiten per Durchbruch im Keller zu einem Gesamtobjekt vereint. F\u00fcr die weitergehenden T\u00e4tigkeiten, unter anderem zur Zusammenlegung der Haustechnik und der Heizungsanlagen, wurden zeitnah Angebote eingeholt und Auftr\u00e4ge vergeben. Aufgrund der angespannten Auftragslage im Handwerk und der erforderlichen Beseitigung eines Wasserschadens in der geerbten Immobilie kam es aber zu Verz\u00f6gerungen, so dass die Renovierungsarbeiten am Geb\u00e4ude erst nach zwei Jahren abgeschlossen waren. Bis dahin konnte der Immobilienerbe die geerbte Doppelhaush\u00e4lfte nach eigener Angabe nicht beziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zust\u00e4ndige Finanzamt vertrat die Ansicht, die Selbstnutzung sei damit zu sp\u00e4t aufgenommen worden: Der Einzug in die ererbte Immobilie m\u00fcsse innerhalb der ersten sechs Monate nach Eintritt der Erbschaft erfolgen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Gegen diese Entscheidung des Fiskus klagte der betroffene Erbe \u2013 und das Finanzgericht M\u00fcnster gab ihm recht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Ansicht des Gerichts hat der Erbe die Durchf\u00fchrung f\u00e4lliger Renovierungsarbeiten so zu unterst\u00fctzen, dass es nicht zu unangemessenen Verz\u00f6gerungen kommt. Im konkreten Fall hatte er darauf bei der geerbten Doppelhaush\u00e4lfte jedoch keinen Einfluss, denn er konnte belegen, dass er die erforderlichen Handwerkerarbeiten umgehend beauftragt hatte und die folgenden Verz\u00f6gerungen nicht seinem Einfluss unterlagen. Unverschuldete zeitliche Verz\u00f6gerungen seien dem Erben nicht anzulasten, befand auch das Finanzgericht \u2013 und gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vererben einer Wohnimmobilie unterliegt grunds\u00e4tzlich der Erbschaftsteuer. 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