{"id":141823,"date":"2021-04-11T16:11:11","date_gmt":"2021-04-11T15:11:11","guid":{"rendered":"https:\/\/die-webzeitung.de\/stuttgart\/?p=141823"},"modified":"2021-04-11T16:11:11","modified_gmt":"2021-04-11T15:11:11","slug":"141823","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/die-webzeitung.de\/stuttgart\/2021\/04\/11\/141823\/","title":{"rendered":"Corona-Demos: Rechtsgutachten besta\u0308tigt Vorgehen der Stadt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Stuttgart.| Nach den Corona-Demonstrationen am Karsamstag, 3. April 2021, hat die Landeshauptstadt Stuttgart ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um die getroffenen Entscheidungen juristisch pru\u0308fen zu lassen. Gleichzeitig sollen damit Handlungsspielra\u0308ume fu\u0308r die zuku\u0308nftige Vorgehensweise ausgelotet werden. Die Erstellung des Gutachtens hat Michael Kniesel aus Bonn u\u0308bernommen, ein unabha\u0308ngiger und anerkannter Experte auf dem Gebiet des Versammlungsrechts, Verfasser eines Standardkommentars zum Versammlungsrecht, Staatsrat a.D. sowie Rechtsanwalt. Kniesel hat der Stadt am Sonntag, 11. April, eine Kurzfassung seines Gutachtens vorgelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Darin kommt Kniesel zu dem Ergebnis, dass ein Verbot der \u201eQuerdenken\u201c- Versammlungen vom Karsamstag rechtswidrig gewesen wa\u0308re und die Entscheidung der Stadt, kein Verbot auszusprechen, richtig war. Auch die Entscheidung, die Versammlung auf dem Cannstatter Wasen nicht aufzulo\u0308sen, sei richtig gewesen. Fu\u0308r die Zukunft weist Kniesel darauf hin, dass jede Versammlungsanmeldung als Einzelfall betrachtet werden mu\u0308sse und folglich kein pauschales Verbot aller Versammlungen, die sich gegen Corona-Ma\u00dfnahmen richten, ausgesprochen werden ko\u0308nne.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Verbot ist letztes Mittel, wenn andere Ma\u00dfnahmen nicht greifen<\/strong><br \/>\nKniesel fu\u0308hrt aus: \u201eNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt jedes Verbot als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung die Gefahr fu\u0308r die o\u0308ffentliche Sicherheit i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 BVersG nicht abwehren kann.\u201c Ein Verbot sei die eingriffsintensivste Ma\u00dfnahme und ko\u0308nne nur zum Schutz elementarer Rechtsgu\u0308ter erfolgen, wozu der Schutz der Gesundheit als Schutz vor der Ansteckungsgefahr za\u0308hlt. Allerdings betont der Gutachter: \u201eDabei ist die Auflagenerteilung die Regel und das Verbot die Ausnahme, weil regelma\u0308\u00dfig mit Hilfe von Auflagen die Gefahr fu\u0308r die o\u0308ffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.\u201c Kniesels Fazit lautet folglich: \u201eBei der von der Versammlungsbeho\u0308rde geforderten Abwa\u0308gung zwischen dem Schutz der Demonstrationsfreiheit und dem Schutz der Gesundheit, kann ein Vollverbot aus infektionsschutzrechtlichen Gru\u0308nden nur die absolute Ausnahme in Extremsituationen sein. Eine solche liegt nach dem derzeitigen Infektionsgeschehen aber nicht vor, weil als mildere Eingriffsmittel Auflagen zur Einhaltung der Corona-Beschra\u0308nkungen ausreichen, um ein Infektionsrisiko auf ein vertretbares Ma\u00df zu reduzieren.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie die Stadt mitteilt, wurden den Veranstaltern Auflagen zur Einhaltung der Corona- Regeln gemacht. Die Veranstalter hatten im sogenannten Kooperationsgespra\u0308ch gegenu\u0308ber der Stadt zugesagt, diese zu befolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als verbotshindernde Auflagen kommen laut Kniesel die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, die Beschra\u0308nkung der Teilnehmerzahl, die Durchfu\u0308hrung einer ortsfesten Kundgebung statt eines Aufzuges und die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlichen Gru\u0308nden besser geeigneten Alternativstandort in Betracht. \u201eEben diese genannten Auflagen hat die Versammlungsbeho\u0308rde Stuttgart im Rahmen ihrer Gefahrenprognose fu\u0308r die Versammlungen am 4.3.2021 einbezogen und zur Grundlage ihrer Anmeldebesta\u0308tigung mit beschra\u0308nkenden Auflagen vom 1.4.2021 gemacht\u201c, so Kniesel.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei habe die Versammlungsbeho\u0308rde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zula\u0308ssigkeit der Querdenker-Demonstrationen am 15. und 18.4.2020 in Stuttgart und die obergerichtlichen Entscheidungen des VGH Mannheim, VGH Mu\u0308nchen, OVG Bautzen, OVG Bremen und OVG Mu\u0308nster zu vergleichbaren Demonstrationen dergestalt beru\u0308cksichtigt, \u201edass sie insbesondere keinen Aufzug zugelassen hat (der Anmelder hatte insoweit seine Anmeldung korrigiert und auf einen Aufzug verzichtet; ansonsten ha\u0308tte die Versammlungsbeho\u0308rde den Aufzug verboten)\u201c. Zudem habe sie mit dem Cannstatter Wasen ein Demonstrationsgela\u0308nde vorgegeben, \u201edas auch bei U\u0308berschreiten der von der Polizei prognostizierten Teilnehmerzahl im unteren fu\u0308nfstelligen Bereich u\u0308ber die erforderliche Fla\u0308che verfu\u0308gte, um den detaillierten Auflagen zur Fla\u0308chenkonzeption (gekennzeichnete Quadrate, Wellenbrecher etc.) auch bei nicht vorhergesehenen Lageentwicklungen gerecht werden zu ko\u0308nnen\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Kniesel stellt sodann fest: \u201eDa vom Veranstalter bei den elf vorausgegangenen Corona-Demonstrationen in der Vergangenheit in Stuttgart die erteilten Auflagen u\u0308berwiegend eingehalten wurden, war er als zuverla\u0308ssig im Sinne des Versammlungsrechts anzusehen. Auch waren die im Bescheid vom 1.4.2021 erteilten Auflagen geeignet, die Gefahr fu\u0308r die o\u0308ffentliche Sicherheit bei der Veranstaltung der Demonstration abzuwehren, sodass ein Demonstrationsverbot als Vollverbot rechtswidrig gewesen wa\u0308re.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch hinsichtlich der Veranstalter der weiteren Corona-Versammlungen am Karsamstag ha\u0308tten keine Erkenntnisse \u2013 weder der Stadt noch der Polizei \u2013 vorgelegen, die gegen ihre Zuverla\u0308ssigkeit und ihre Bereitschaft zur Einhaltung der erteilten Auflagen gesprochen ha\u0308tten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Frage, ob die laufende Versammlung auf dem Cannstatter Wasen am Nachmittag des Karsamstags ha\u0308tte aufgelo\u0308st werden mu\u0308ssen, sagt Kniesel, eine Auflo\u0308sung sei aufgrund des offensichtlichen Versto\u00dfes gegen die Auflagen wie die Maskenpflicht rechtlich zwar mo\u0308glich, angesichts der drohenden Eskalationsgefahr und einer Verschlimmerung der Situation aber unverha\u0308ltnisma\u0308\u00dfig gewesen. Die Entscheidung, nicht aufzulo\u0308sen, sei deshalb richtig gewesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Versammlungsverbote mo\u0308glich \u2013 aber weiterhin von den Umsta\u0308nden des Einzelfalls abha\u0308ngig<\/strong><br \/>\nFu\u0308r zuku\u0308nftige Corona-Demonstrationen gibt Kniesel folgende Hinweise: \u201eDie Erkenntnisse aus der Nachbearbeitung taugen fraglos als Indizien der Vergangenheit fu\u0308r die Gefahrenprognose ku\u0308nftiger Demonstrationen mit vergleichbarem Thema und gleicher oder a\u0308hnlicher Teilnehmerstruktur.\u201c Nichtsdestotrotz mu\u0308sse die Versammlungsbeho\u0308rde bei ku\u0308nftigen Demonstrationen eine einzelfallbezogene Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse im Vorfeld der bevorstehenden Demo vornehmen und ko\u0308nne nicht allein unter Hinweis auf die gemachten Erfahrungen ein Verbot aussprechen. Weiter hei\u00dft es: \u201eGestu\u0308tzt auf Erkenntnisse von Verfassungsschutz und Polizei zur Teilnehmerstruktur und zur Person des Veranstalters, insbesondere seines Einflusses auf die Gewa\u0308hrleistung der Einhaltung der erteilten Auflagen wird es Aufgabe von Versammlungsbeho\u0308rde und Polizei sein, unter Beibehaltung des bisher gezeigten Augenma\u00dfes bei der Abwa\u0308gung der beteiligten Rechtsgu\u0308ter versammlungsrechtliche Ma\u00dfnahmen zu treffen, bei denen die Erfahrungen des 3.4.2021 dazu fu\u0308hren ko\u0308nnen, dass bei berechtigten Zweifeln an der Durchsetzungsbereitschaft des Veranstalters und seines Anhangs bezu\u0308glich der erteilten Auflagen Versammlungsverbote zula\u0308ssig ergehen ko\u0308nnen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Kurzgutachten kann auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter <a href=\"http:\/\/www.stuttgart.de\/gutachten-demo-karsamstag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.stuttgart.de\/gutachten-demo-karsamstag<\/a> eingesehen werden. Das vollsta\u0308ndige Gutachten folgt in den kommenden Tagen. In der Sondersitzung des Gemeinderats am Donnerstag, 15. April 2021, wird Michael Kniesel seine Ergebnisse vorstellen. Unter <a href=\"http:\/\/www.stuttgart.de\/demo-karsamstag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.stuttgart.de\/demo-karsamstag<\/a> hat die Stadt zudem Antworten auf die zehn am ha\u0308ufigsten gestellten Fragen rund um die Corona-Demonstrationen am Karsamstag zusammengestellt.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stuttgart.| Nach den Corona-Demonstrationen am Karsamstag, 3. April 2021, hat die Landeshauptstadt Stuttgart ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um die getroffenen Entscheidungen juristisch pru\u0308fen zu lassen. Gleichzeitig sollen damit Handlungsspielra\u0308ume fu\u0308r die zuku\u0308nftige Vorgehensweise ausgelotet werden. 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