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Wohngeld-Plus – Sorgenfreier wohnen

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Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte

Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Es gibt Informationen in 7 Sprachen und Leichter Sprache zum Wohngeld Plus.

Die hohen Mieten und steigende Heizkosten belasten besonders Menschen mit niedrigen Einkommen. Viele haben Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands auf den Weg gebracht. Sie ist Teil der Entlastungspakete.

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Nun haben rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen Anspruch auf Wohngeld.

Dazu gehören

  • Rund 600.000 Haushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung weiterhin Wohngeld bezogen hätten.
  • Dazu kommen etwa 1,04 Millionen Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben. Sie können aufgrund der Verbesserungen
  • im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld entlastet werden.
    Außerdem können weitere rund 380.000 Haushalte Wohngeld bekommen. Damit sind sie nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?

  • Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
  • Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehenden und Paaren mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich.
  • Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
  • Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.

Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Im Schnitt doppelt so viel Wohngeld wie bisher

Das Wohngeld wird ab 2023 um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht. Das ist doppelt so wie bisher. Es steigt von jetzt im Schnitt 180 Euro pro Monat auf 370 Euro pro Monat.

Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Steigende Heizkosten im Wohngeld berücksichtigt

Mit einer dauerhaften Heizkostenkomponente im Wohngeld wird dafür gesorgt, dass die Menschen die steigenden Heizkosten bezahlen können. Sie wird nach der Anzahl der Personen gestaffelt. Im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger werden damit die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen.

Eine neue Klimakomponente wird die Wohnkosten dämpfen, wenn sich etwa wegen einer energetischen Gebäudesanierung die Miete erhöht.

Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.

Weitere Entlastung für Mieterinnen und Mieter bei CO2-Kosten

Mit dem Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten fürs Heizen werden Vermieterinnen und Vermieter seit dem 1. Januar 2023 stärker beteiligt – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas ein zusätzlicher CO2-Preis erhoben. Bis zur Neuregelung mussten Mieterinnen und Mieter die höheren Kosten allein tragen.


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