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StartAktuellDiesel-Verkehrsverbot: Verstöße werden ab Oktober sanktioniert

Diesel-Verkehrsverbot: Verstöße werden ab Oktober sanktioniert

AktuellDiesel-Verkehrsverbot: Verstöße werden ab Oktober sanktioniert
Beschilderung der kleinen Umweltzone planmäßig umgesetzt

Stuttgart.| Die Landeshauptstadt Stuttgart sowie die umliegenden Landkreise haben das Diesel- Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone Ende August vollständig umgesetzt: Mittlerweile stehen alle Schilder. Laut der aktuellen 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans gilt das Verkehrsverbot – vorbehaltlich weiterer gerichtlicher Entscheidungen – seit dem 1. Juli 2020 für Dieselfahrzeuge der Euronorm 5/V und schlechter. Die davon betroffene Zone erstreckt sich über den Stuttgarter Talkessel sowie die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen – die sogenannte kleine Umweltzone. Verstöße gegen das neue Diesel-Verkehrsverbot werden ab Oktober 2020 geahndet. Das Bußgeld beträgt nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog 80 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen.

Das Diesel‐Verkehrsverbot für Euro-5/V‐Fahrzeuge gilt zusätzlich zum seit Januar 2019 bestehenden stadtweiten Diesel‐Verkehrsverbot für Fahrzeuge der Euronorm 4/IV und schlechter. Es wurde vom Land Baden‐Württemberg angeordnet und ist eine Maßnahme der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Die kleine Umweltzone schließt die bislang bestehenden Einzelstreckenverkehrsverbote für Euro-5- Dieselfahrzeuge ein. Die Schilder des streckenbezogenen Verkehrsverbots wurden – unter Vorbehalt weiterer Gerichtsentscheidungen – verdeckt.

Die Ausnahmekonzeption zum Diesel‐Verkehrsverbot für Euro-5/V‐Fahrzeuge ist im Bundesimmissionsschutzgesetz und in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans geregelt. So ist der geschäftsmäßige Lieferverkehr generell vom Verbot ausgenommen. Weitere allgemeine Ausnahmen gibt es unter anderem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst sowie Menschen mit Behinderung und in medizinischen Notsituationen. Vom Verkehrsverbot dauerhaft ausgenommen sind zudem Fahrzeuge mit einer Hardwarenachrüstung. Temporär bis zum 30. Juni 2022 sind Fahrzeuge mit einem Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoffoxid ausgenommen, wenn dieses vom Kraftfahrt‐Bundesamt anerkannt wurde.

In berechtigten Fällen können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden
Neben den allgemeinen Ausnahmen sieht die Ausnahmekonzeption auch Spezialfälle vor, für die eine Einzelausnahmegenehmigung beantragt werden kann. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist über ein Online‐Tool möglich: Unter https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot/ können Antragsteller ihre Daten und erforderlichen Dokumente hochladen. Darüber hinaus können Anträge auch persönlich vor Ort bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausnahmegenehmigungsteams vom Amt für öffentliche Ordnung in der Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart, gestellt werden. Wegen der aktuellen Corona‐ Pandemie ist eine persönliche Vorsprache derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Telefonisch ist das Team unter 0711/216−32120 zu erreichen. Fragen zur Antragstellung werden schriftlich auf dem Postweg oder per E‐ Mail an [email protected] entgegengenommen. Zudem informiert das Service‐Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags, 8 bis 18 Uhr, unter der zentralen Rufnummer 0711/216−0 (nicht für Terminanfragen).

Die Mitarbeiter des Ausnahmegenehmigungsteams werden die Anträge zu den Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bearbeiten. Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Einzelfall, aber auch von der Anzahl der eingegangenen Anträge ab.

Ausnahmegenehmigungen sind ein Jahr lang gültig. Die Antragsteller erhalten sie nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, ist auf www.stuttgart.de/ausnahmegenehmigung‐verkehrsverbot erläutert.

Anwohner haben keine Übergangsfrist
Zu beachten ist, dass es für Anwohner keine Übergangsfrist gibt. Der Gemeinderat hatte in seiner Stellungnahme der Stadt zur 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans angeregt, für Stuttgarter, die in der kleinen Umweltzone leben, eine Übergangsfrist von zwei Jahren einzuräumen. Das Land hat die Anregung aber nicht übernommen.

Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Landeshauptstadt Stuttgart auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel‐verkehrsverbot bereit. Der Fragen‐und‐Antworten‐Katalog wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.


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