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Laub kehren

Mit dem Einsetzen der herbstlichen Witterung fallen auch die Blätter von den Bäumen und Sträuchern und verschmutzen die Fahrbahnen und Gehwege. Vor allem bei nassem Wetter sind Verkehrsteilnehmer und Fußgänger besonders gefährdet. Nach der städt. Räum- und Streupflichtsatzung sind die Haus- und Grundstücksbesitzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Laub auf den angrenzenden Gehwegen und – soweit kein Gehweg vorhanden ist – angrenzenden Fahrbahnen entfernt wird. Neben der Möglichkeit, Versäumnisse mit einer Geldbuße zu ahnden, weist die Stadtverwaltung insbesondere auf das Risiko der Haftung des jeweils Verpflichteten gegenüber denjenigen hin, die durch nicht gereinigte Gehflächen Schaden nehmen.

Zeit zum Gehölze schneiden – Rückschnitt von Gehölzen jetzt
Stadt erinnert Grundstückseigentümer an Mindestpflege und Verkehrssicherungspflicht

Den Sommer über sind Gehölze kräftig gewachsen und ragen nun oft weit in öffentliche Flächen hinein. In der Zeit von 01. Oktober bis 28. Februar dürfen Gehölze wieder uneingeschränkt geschnitten werden. An den Stellen, an denen durch Gehölze die Verkehrssicherheit eingeschränkt wird, müssen die Gehölze zurückgeschnitten werden. Die naturschutzrechtliche Einschränkung im Zeitraum 01. März – 30. September gilt in diesem Fall nicht, da es sich um dringend notwendige Maßnahmen (nach dem Straßengesetz) handelt. Denn Hecken, Sträucher oder Äste von Bäumen können Auto- und Zweiradfahrern die Sicht auf Verkehrszeichen, Ampeln oder andere Verkehrsteilnehmer verdecken. Wenn Fußgänger die Gehwege verlassen, um regennassen oder schneebedeckten Zweigen auszuweichen, bringen sie sich in Gefahr. Große Fahrzeuge werden von herunterhängenden Ästen behindert oder beschädigt. Und in der Feldflur führen in den Weg hineinwuchernde Sträucher oder Hecken dazu, dass Fahrzeuge auf die gegenüberliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausweichen und dort Flurschäden verursachen.

Für die Schäden, die durch überhängendes Grün verursacht wurden, haftet der Grundstückseigentümer.

Laut Straßenverkehrsordnung müssen über Gehwegen mindestens 2,50 Meter, über Fahrbahnen und Feldwegen mindestens 4,50 Meter von Ästen und Zweigen freigehalten werden. Vor allem Verkehrszeichen müssen gut sichtbar, Kreuzungen gut einsehbar sein. Grundstückseigentümer werden gebeten, den erforderlichen Rückschnitt an Gehölzen durchzuführen.

Die Stadtverwaltung weist auch darauf hin, dass die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG § 26) verpflichtet sind, diese Grundstücke so zu bewirtschaften und / oder zu pflegen, dass Beeinträchtigungen anderer Grundstücke verhindert werden. Als Mindestpflege sind diese Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu mähen. Durch die Bewirtschaftung und / oder Pflege muss sichergestellt sein, dass die Nutzung angrenzender Flächen – beispielsweise durch schädlichen Samenflug oder Gehölzanflug – nicht unzumutbar erschwert wird.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass es sich bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften zum Lichtraumprofil und der Mindestpflege um Bußgeldtatbestände handelt.

Die Stadtgärtnerei teilt dazu mit, dass Privatleute weiterhin kostenlos Gehölzschnitt auf dem Häckselplatz in Bissingen (nahe dem Rotenacker Wald) anliefern können.


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