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Abbrennen von Feuerwerken

LokalesWinnendenAbbrennen von Feuerwerken

Winnenden.| In den letzten Jahren ist es immer beliebter geworden, im Rahmen von nahezu jeder Feierlichkeit ein Feuerwerk abzubrennen. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass das Abbrennen von Feuerwerken in Deutschland nur in der Neujahrsnacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet ist. Zu allen anderen Zeiten ist die zuständige Behörde zu informieren und es ist in der Regel auch eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Verstöße gegen diese Vorschriften können verschiedenste Konsequenzen haben. Zum einen stellen sie Ordnungswidrigkeiten dar, zum anderen können bei Schäden Dritter durch das Feuerwerk privatrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Nicht zu vergessen sind auch die Belästigungen und die erhebliche Störung der Nachtruhe der Nachbarschaft durch immer zahlreicher werdende Feuerwerke in bestimmten Bereichen.

Betroffen sind neben den Nachbarn teilweise auch Landwirtschaften mit Tierhaltungen. Hier ist es zum Teil erforderlich, dass bei jedem Feuerwerk Aufsichtspersonen in den Stallungen sind oder die Weidefläche gewechselt wird. Es besteht regelmäßig die Gefahr, dass insbesondere Pferde und Rinder sich oder andere verletzen, wenn sie aufgrund eines Feuerwerks erschrecken und/ oder in Panik geraten. Bereits in der Vergangenheit kam es trotz eingeleiteter Vorsichtsmaßnahmen bereits mehrfach zu kritischen Situationen und Sachbeschädigungen. Es ist nicht auszudenken welcher Schaden dann entstehen würde, sollte sich ein Tier ernsthaft verletzen, oder beispielsweise „durchgehen“, und beispielsweise einen Verkehrsunfall verursachen.

Der hierdurch entstehende Schaden wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit dann dem Verursacher und damit dem Verantwortlichen für das Feuerwerk zurechenbar! Es macht auch deswegen viel Sinn, die Behörde zuvor zu kontaktieren und sich gegebenenfalls vorher zu informieren, welche Schäden von der eigenen Versicherung übernommen werden und welche nicht gedeckt sind.

Für Ausnahmegenehmigungen ist die Stadt zuständig

Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von Feuerwerken werden nur aus besonderem Anlass und unter bestimmten Auflagen (Abbrennzeit, Menge und Art der Feuerwerkskörper etc.) erteilt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht grundsätzlich nicht.

Eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk auf Winnender Gemarkung ist rechtzeitig vorher beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Winnenden, Torstraße 10, zu beantragen. Hierzu sind Namen und Anschrift des Verantwortlichen, der Anlass des Feuerwerks und die genaue Lage des Abbrennortes (ggf. auch schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers) anzugeben. Derzeit beträgt die Gebühr einer solchen Ausnahmegenehmigung 30 Euro.

Diese Regelungen gelten für Feuerwerkskörper der Klasse II, d.h. Klein- oder Silvesterfeuerwerke. Größere Feuerwerke (Klasse III oder IV) sind anzeigepflichtig und dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden.

Je nach Lage des Abbrennortes können bestimmte Auflagen erteilt werden, wie z.B. die Bereitstellung von Feuerlöschern oder andere Sicherungsvorkehrungen, eine Beschränkung auf bestimmte Feuerwerkskörper und Abbrennzeit oder –menge. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.


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