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Bestimmungen an Silvester beachten

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Bietigheim-Bissingen.| Die Stadtverwaltung weist auf die besonderen Regelungen an Silvester und Neujahr sowie die waffenrechtlichen Bestimmungen im Stadtgebiet hin.

Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, ist das Verweilen von Gruppen von mehr als 10 Personen auf den nachfolgenden öffentlichen Bereichen/Flächen der Stadt Bietigheim-Bissingen untersagt:

  1. In der Altstadt Bietigheim, im Gebiet Aurain und dem Gebiet des Schul- und Sportgeländes Ellental inklusive zugehöriger Parkanlagen, begrenzt im Norden durch die Karl-Mai-Allee, im Osten durch die B27, im Süden durch die Austraße, die Wobachstraße und die Straße Fischerpfad (inklusive Verbindungsweg zur Wobachstraße) und im Westen durch die Schwarzwaldstraße, die Farbstraße und die Hillerstraße.
  2. Im Ortskern Bissingen, begrenzt im Norden durch die Flößerstraße, im Osten durch die Wörthstraße und die Ludwigsburger Straße, im Süden durch die Gerokstraße, im Westen durch die Kreuzstraße.
  3. Im Buchzentrum, begrenzt im Norden durch die Freiberger Straße, im Osten durch die Buchstraße, im Süden durch den Gröninger Weg, im Westen durch den Krokusweg, den Fliederweg und den Nelkenweg.

Der konkrete Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der städtischen Website unter www.bietigheim-bissingen.de nachzulesen.

Unabhängig von Silvester und Neujahr gilt in der Alarmstufe 2, dass der Ausschank und der Konsum von Alkohol auf den nachfolgenden öffentlichen Bereichen/Flächen der Stadt Bietigheim-Bissingen untersagt ist: 

  1. In der Altstadt Bietigheim, im Gebiet Aurain und dem Gebiet des Schul- und Sportgeländes Ellental inklusive zugehöriger Parkanlagen, begrenzt im Norden durch die Karl-Mai-Allee, im Osten durch die B27, im Süden durch die Austraße, die Wobachstraße und die Straße Fischerpfad (inklusive Verbindungsweg zur Wobachstraße) und im Westen durch die Schwarzwaldstraße, die Farbstraße und die Hillerstraße.
  2. Im Ortskern Bissingen, begrenzt im Norden durch die Flößerstraße, im Osten durch die Wörthstraße und die Ludwigsburger Straße, im Süden durch die Gerokstraße, im Westen durch die Kreuzstraße.
  3. Im Buchzentrum, begrenzt im Norden durch die Freiberger Straße, im Osten durch die Buchstraße, im Süden durch den Gröninger Weg, im Westen durch den Krokusweg, den Fliederweg und den Nelkenweg.

Darüber hinaus weist die Stadt darauf hin, dass es verboten ist, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Speziell das letztgenannte Verbot (Fachwerkhäuser) gilt in besonderem Maße für die Altstadt Bietigheim – das bedeutet konkret, dass es in großen Teilen der Altstadt Bietigheim verboten ist, Raketen, Silvesterkracher und sonstiges Feuerwerk zu zünden.

Bundesweit gilt auch in diesem Jahr ein Verkaufsverbot für pyrotechnische Gegenstände. Damit dürfen Händler/-innen die üblichen Silvesterböller nicht an Endverbraucher/-innen verkaufen, sofern keine gesonderten waffen- oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse vorliegen. Zudem bittet die Stadt Bietigheim-Bissingen eindringlich darum, vorhandene Restbestände unabhängig von den geltenden Verkaufsverboten auch in diesem Jahr nicht abzubrennen. Feuerwerkskörper bergen eine erhebliche Verletzungsgefahr. Unfallopfer müssen regelmäßig in Notaufnahmen bzw. Krankenhäusern behandelt werden. Durch die Corona-Pandemie sind diese derzeit jedoch erheblich gefordert, sodass jede weitere unnötige Behandlung vermieden werden muss.

Das Verschießen von Kartuschenmunition und pyrotechnischer Munition im eigenen befriedeten Besitztum oder wenn der Inhaber des Hausrechts zugestimmt hat, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  1. Es dürfen nur erlaubnisfrei erworbene Waffen und Munition eingesetzt werden. Die Waffen müssen mit dem Zeichen „PTB“ im Kreis versehen sein.
  2. In der Nähe von leicht brennbaren Objekten ist auch das Verschießen von erlaubnisfrei erworbener Munition nicht gestattet.
  3. Es darf nur senkrecht nach oben geschossen werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer genehmigten Schießstätte und außerhalb des eigenen Grundstücks (befriedeten Besitztums) grundsätzlich verboten ist. Auch wer einen „Kleinen Waffenschein“ für seine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe besitzt, ist lediglich zum Führen seiner Waffe berechtigt, nicht aber zum Schießen außerhalb des eigenen Grundstücks.

Damit das neue Jahr nicht mit der Begehung einer Ordnungswidrigkeit beginnt, wird dringend um Beachtung dieser Vorschriften gebeten und an die Vernunft der Bevölkerung appelliert.


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