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StartLokalesWaiblingenCorona-Notbetreuung in Schulen

Corona-Notbetreuung in Schulen

LokalesWaiblingenCorona-Notbetreuung in Schulen
Informationen zum Notbetreuungsangebot von Montag, 26. April 2021, an

Waiblingen.| Das Landratsamt hat am 22. April 2021 aufgrund der hohen Inzidenzzahlen im Rems-Murr-Kreis die Rückkehr zum Fernlernunterricht an den Schulen im Kreis empfohlen. An den Schulen in Waiblingen findet von Montag, 26. April, an ausschließlich Notbetreuung für Schulkinder der Jahrgangsstufen 1 bis 7 statt.

Die Stadt Waiblingen bittet, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.

Für Schülerinnen und Schüler, die bereits seit dem 12. April 2021 für die Notbetreuung angemeldet sind, ist keine erneute Anmeldung per Formular notwendig. Sollten sich die benötigten Betreuungszeiten von 26. April an ändern, genügt eine E-Mail an die jeweilige Schule zur Änderungsmitteilung.

Allgemeine Voraussetzungen
Eine Notbetreuung für Kinder kann angeboten werden, wenn

  • beide Elternteile oder berufstätige Alleinerziehende am Arbeitsplatz, sei es vor Ort oder im Homeoffice, unabkömmlich sind, und
  • dadurch an der Betreuung ihres Kindes gehindert sind und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Wer von Montag, 26. April, an ein Notbetreuungsangebot benötigt, füllt das Formular im Internet aus: www.waiblingen.de. Ein Nachweis durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Die Antragsunterlagen werden bei der Abteilung Schulen per E-Mail unter [email protected] eingereicht oder in den Briefkasten in der Marktgasse 1 eingeworfen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Schulen unter 07151 5001-2754.

Die städtischen Einrichtungen sind auf den Notbetreuungsbetrieb vorbereitet. Jedes Kind, das einen dringenden Bedarf für die Notbetreuung hat, kann die Notbetreuung von 26. April an in Anspruch nehmen. Darauf können sich die Eltern verlassen. Die Unterlagen für die Anmeldung müssen nicht zwingend an diesem Tag vorliegen, sondern können bis spätestens drei Tage nach dem ersten Betreuungstag nachgereicht werden.

Hinweise
Die Essensverpflegung erfolgt wie bisher über einen Lieferanten. Es besteht kein Anspruch auf Notbetreuung am Wochenende. Im Notbetreuungsbetrieb gilt weiterhin die Testpflicht an den Schulen. Hierzu erhalten Sie nähere Auskunft über die jeweilige Schule.

Einschränkungen
Für die Notbetreuung kann es aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus betrieblichen Gründen (z. B. Personalmangel) zu Einschränkungen kommen.
Bitte beachten Sie, dass für Kinder ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt, die

  • in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen, oder
  • sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn die Pflicht zur Absonderung endete.

Gebührenregelung für die kommunalen Ganztagesbetreuungen:
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung besteht Gebührenpflicht. Es werden die bereits veranlagten monatlichen Betreuungsgebühren für die gebuchten Betreuungszeiten erhoben.
Für Familien, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen, gilt folgende Gebührenregelung: Eine Erstattung der Gebühren erfolgt in Waiblingen bei einer Schließzeitdauer von jeweils fünf zusammenhängenden Betreuungstagen zu 25 Prozent. Somit
–  bei 5 Tagen Schließzeit: 25 Prozent
–  ab 10 Tagen Schließzeit: 50 Prozent
–  ab 15 Tagen Schließzeit: 75 Prozent
–  ab 20 Tagen Schließzeit: 100 Prozent

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Schulen unter Telefon 07151 5001-2750 oder an die jeweilige Einrichtungsleitung.


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