5.7 C
Ludwigsburg
Samstag, 20. April , 2024

Bezahlkarte: So nicht, Herr Maier-Geißer!

Scharf zurückgewiesen wird von der FDP die...

Bürgernähe und Kompetenz für den Ludwigsburger Gemeinderat

FDP stellt 40 KandidatInnen für die Wahl...

Dem Kulturerbe einen Schritt näher

Der Vaihinger Maientag hat eine weitere Hürde...
StartLokalesKornwestheimWeiterhin Notbetreuung in Kornwestheim

Weiterhin Notbetreuung in Kornwestheim

LokalesKornwestheimWeiterhin Notbetreuung in Kornwestheim
Stadt Kornwestheim weitet ab dem 27. April 2020 die Notbetreuung für Kinder aus

Kornwestheim.| Die Stadtverwaltung Kornwestheim weitet ab dem 27. April 2020 ihre Notbetreuung aus. Hintergrund dafür ist eine Änderung der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 21. April 2020.

Ab dem 27. April 2020 werden Kinder in die Notbetreuung aufgenommen, wenn:

  1. Beide Erziehungsberechtigte bzw. alleine Erziehungsberechtigte außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen
  2. und von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind (Unabkömmlichkeitsbescheinigung; bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung)
  3. und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind
  4. und erklären, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist
  5. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist.

Die Entscheidung über die Zulassung der unter Punkt 5 beschriebenen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde.

Notbetreuungen sind an allen vier Grundschulen in Kornwestheim und in den Kinderhäusern Bebelstraße, Karlstraße und der Kindergarten Starenweg eingerichtet.

Je nach Anmeldungen können noch weitere Kindertagesstätten folgen.

Für die Anmeldung gelten bis einschließlich 26.04.2020 folgende Voraussetzungen:

  1. beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende sind in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig
  2. und bei Ihren Arbeitgebern nicht abkömmlich (Unabkömmlichkeitsbescheinigung)
  3. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist.

Die Entscheidung über die Zulassung der unter Punkt 3 beschriebenen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde.

Bei Fragen zur Notfallbetreuung an Schulen und Kitas: 07154 202-2222.


Weitere Artikel

Beliebte Artikel