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StartAktuellStreckenbezogenes Diesel-Verkehrsverbot tritt in Kraft

Streckenbezogenes Diesel-Verkehrsverbot tritt in Kraft

AktuellStreckenbezogenes Diesel-Verkehrsverbot tritt in Kraft
Diesel-5-PKW dürfen ab dem 1. Januar 2020 auf bestimmten Strecken nicht mehr fahren

Stuttgart.| Ab dem 1. Januar 2020 gilt nach einem Beschluss des Landes Baden-Württemberg auf einzelnen Strecken im Stuttgarter Stadtgebiet ein Verkehrsverbot für alle Diesel- PKW der Emissionsklasse Euro 5 und schlechter. Das Land hat die Maßnahme in die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen.

Die einzelnen Strecken sind: B14 (Am Neckartor) von der „ADAC Kreuzung“ bis zur Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße, B14 (Hauptstätter Straße) vom Österreichischen Platz bis zum Marienplatz, B27 (Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige) von der Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße bis zum Charlottenplatz sowie B27 (Heilbronner Straße) von der Kreuzung Kriegsbergstraße bis zur Kreuzung Wolframstraße. Das Kreuzen der einzelnen Strecken ist erlaubt.

Entsprechende Schilder werden ab dem 1. Januar 2020 an den genannten Straßen sowie Einmündungen zu diesen Straßen auf das Diesel-Verkehrsverbot hinweisen. Die Stadt hat die Schilder auf Anordnung des Landes aufgestellt.

Einzelstreckenverbot: Nur allgemeine Ausnahmen, keine Einzelausnahmen
Das Verkehrsverbot auf den Einzelstrecken gilt für alle Diesel-PKW der Euronorm 5 und schlechter. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die das Land zulässt. Dazu gehören neben den allgemeinen Ausnahmen in der Ausnahmekonzeption der Fortschreibung des Luftreinhalteplans folgende: Taxen, PKW mit Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und im Linienverkehr, medizinische Notfälle sowie Fahrzeuge von schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis, orangefarbenem Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen oder EU-einheitlichem blauen Parkausweis. Die genannten Fälle sind ebenfalls allgemein ausgenommen.

Darüber hinaus sind betroffene Diesel-PKW bis zum 31. Dezember 2021 vom Einzelstreckenverkehrsverbot ausgenommen, wenn sie Anlieger sind. Der Begriff „Anlieger“ meint dabei Personen, die von einem Grundstück kommen oder dorthin wollen, das an einer Verbotsstraße liegt oder nur über eine Verbotsstraße erreicht werden kann.

Wichtig ist, dass es für das streckenbezogene Verkehrsverbot keine Einzelausnahmen gibt. Entsprechend kann die Stadt Stuttgart auch keine Anträge auf einen Ausnahmeantrag entgegennehmen und Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Ebenfalls vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer Hardwarenachrüstung, die vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen ist. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren sind außerdem Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate zur Emissionsminderung von Stickstoffoxid ausgenommen, sofern das Softwareupdate für diesen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt wurde und die Besitzer das Softwareupdate schriftlich nachweisen können.

Zonales Verbot: Ausnahmegenehmigungen selbstständig verlängern
Das streckenbezogene Verkehrsverbot für Diesel-PKW der Abgasnorm Euro 5 und schlechter gilt zusätzlich zum bereits bestehenden zonalen Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter. Das zonale Diesel- Verkehrsverbot ist eine Maßnahme der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans, die ebenfalls vom Land Baden-Württemberg herausgegeben wurde. Dieses Verbot gilt seit dem 1. Januar 2019 für Auswärtige, seit dem 1. April 2019 für Stuttgarter.

Die individuellen Ausnahmegenehmigungen vom zonalen Diesel-Verkehrsverbot sind auf ein Jahr befristet. Entsprechend laufen viele Anträge in den kommenden Wochen aus. Die Besitzer von Ausnahmegenehmigungen müssen die Verlängerung selbstständig beantragen. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach wie vor erfüllt sind, wird das Dokument um ein Jahr verlängert und dem Antragsteller gebührenfrei zugeschickt. Sofern noch weitere Unterlagen neueren Datums benötigt werden, wird der Antragsteller darauf hingewiesen. Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann die Ausnahmegenehmigung nicht mehr verlängert werden.

Für die Erteilung sowie Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen ist ein Team vom Amt für öffentliche Ordnung zuständig. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist über ein Online-Tool möglich: Unter https://service.stuttgart.de/lhs-services/ag-diesel-verkehrsverbot können die Antragsteller ihre Daten und erforderlichen Dokumente von zuhause oder unterwegs aus hochladen. Darüber hinaus kann die Antragstellung auch persönlich beim Team Ausnahmegenehmigungen in der Jägerstraße 14 in Stuttgart erfolgen. Fragen zur Antragstellung können zudem schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail an [email protected] gestellt werden.

Telefonisch ist das Team unter +49 711/216-32120 zu erreichen. Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8.30 bis 13 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14 bis 15.30 Uhr. Zudem informiert das Service-Center der Stadt Stuttgart von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115.

Am Freitag, 27. Dezember 2019, bleiben alle städtischen Ämter und Abteilungen geschlossen. An diesem Tag sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu erreichen.

Weitere Infos gibt es auch im Internet unter www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot. Die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist einsehbar unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt5/Ref541/Luftreinhalteplan/541_s_luft_stutt_LRP_3_FS_2018.pdf. Die 4. Fortschreibung ist zu finden unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt5/Ref541/Luftreinhalteplan/541_s_stutt_LRP_4_FS_2019.pdf


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