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Bundesregierung lässt Thomas-Cook-Kunden nicht im Regen stehen

AktuellBundesregierung lässt Thomas-Cook-Kunden nicht im Regen stehen

Berlin.| Kundinnen und Kunden sollen nicht auf den Schäden sitzenbleiben, die Ihnen durch die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook entstanden sind. Schäden, die nicht von anderer Seite ausgeglichen werden, wird der Bund ersetzen.

Thomas Cook war nach der EU-Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet, die Vorauszahlungen von Reisenden gegen Insolvenz abzusichern. Dies geschah durch eine Kundengeldversicherung bei der Zurich plc. Hierauf haben die Kundinnen und Kunden vertraut.

Die Zurich-Versicherung hat signalisiert, dass sie die Reisevorauszahlungen der betroffenen Kunden nur zu einem geringen Teil erstatten wird. Die Versicherung beruft sich dabei auf die Haftungsbegrenzung in Höhe von 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr.

Das deutsche Reiserecht orientiert sich bei der Begrenzung der Kundengeldabsicherung an der Größe der bisher bekannten Insolvenzen von Reiseveranstaltern. Die Thomas-Cook-Pleite sprengt diesen Rahmen bei weitem.

Der Fall wirft eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die bislang ungeklärt sind. Zum Beispiel und unter anderem, ob die Haftungssumme richtig berechnet wurde. Außerdem könnten Ansprüche an die Insolvenzmasse oder gegenüber anderen Beteiligten bestehen.

Es ist den Kundinnen und Kunden nicht zumutbar, dass sie jeweils auf sich gestellt für die Klärung der komplexen offenen Rechtsfragen sorgen müssen. Tausende von Klageverfahren – gegebenenfalls sogar gegen verschiedene Beteiligte – müssten geführt werden. Langjährige Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend hohen Anwalts- und Verfahrenskosten – bei ungewissem Ausgang – wären die Folge.

Die Bundesregierung lässt es bei dieser sehr schwierigen Ausgangslage nicht bewenden.
Die Pauschalreisenden haben darauf vertraut, dass die ausgegebenen Sicherungsscheine ihre Schäden im Falle einer Insolvenz abdecken würden.

Es ist deshalb beabsichtigt, den Thomas-Cook-Kundinnen und -kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschieht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten. Im Gegenzug sollen die Ansprüche der Betroffenen an den Bund abgetreten werden, der diese Ansprüche aus einer Hand verfolgen wird.

Nur so kann eine erhebliche Prozesslawine verhindert, eine konzentrierte Rechtsklärung vorangetrieben und am Ende der mögliche Schaden für den Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden.

Für die Abwicklung und Auszahlung an die Kunden soll ein möglichst einfaches und kostenfreies Verfahren bereitgestellt werden. Die Kunden müssen aktuell nicht selbst aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren. Die Bundesregierung wird sie Anfang 2020 über die weiteren Schritte zur Abwicklung informieren.


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