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StartLebenRatgeberVorgetäuschter Eigenbedarf bei bestehender Verkaufsabsicht

Vorgetäuschter Eigenbedarf bei bestehender Verkaufsabsicht

LebenRatgeberVorgetäuschter Eigenbedarf bei bestehender Verkaufsabsicht

Vermieter dürfen nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, um ihre Immobilie nach dem Auszug der Mieter leichter verkaufen zu können. Der angebliche Eigenbedarf wäre auch dann vorgeschoben, wenn ein Angehöriger bis zum Verkauf vorübergehend in das Mietobjekt einzieht. Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, muss der Vermieter den früheren Mietern Schadensersatz zahlen. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf einen vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hin (VIII ZR 214/15).

Der Vermieter eines Wohnhauses hatte den Mietern mit der Begründung gekündigt, dass er das Haus für seinen Neffen benötige und er daher Eigenbedarf geltend mache. Nach dem Auszug der Mieter zog tatsächlich der Neffe in das Haus ein. Wenige Monate später wurde jedoch das Haus verkauft. Die früheren Mieter machten geltend, der Vermieter habe schon bei der Kündigung die Absicht gehabt, sein Haus zu verkaufen. Sie wiesen dabei unter anderem auf Inserate eines vom Vermieter beauftragten Maklers hin. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, um das Haus nach ihrem Auszug zu einem höheren Preis verkaufen zu können. Sie verklagten deshalb den Vermieter auf Schadensersatz in Höhe von über 60.000 Euro.

In zwei Instanzen wurde die Klage der Mieter abgewiesen, da der Neffe tatsächlich eingezogen und damit der Eigenbedarf nicht vorgetäuscht war. Der BGH war jedoch der Ansicht, dass die Gerichte die Argumente der Mieter zu wenig gewürdigt hätten, und hob die Entscheidungen auf. Laut dem BGH ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorgetäuscht, wenn der Verkäufer die Absicht hat, das Mietobjekt kurzfristig zu verkaufen. Dies gilt selbst dann, wenn er das Objekt vor dem Verkauf  an einen Angehörigen weitervermietet und dabei erwartet, dass dieser nach Verkauf ohne Schwierigkeiten wieder auszieht. Da noch nicht alle Fakten ermittelt waren, verwies der BGH den Streitfall an das Landgericht zurück.

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