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StartLebenRatgeberHandwerkerleistung außerhalb des Grundstücks nicht absetzbar

Handwerkerleistung außerhalb des Grundstücks nicht absetzbar

LebenRatgeberHandwerkerleistung außerhalb des Grundstücks nicht absetzbar

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind außerhalb der Grundstücksgrenze eines Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen nicht steuerlich absetzbar. Darauf verweist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter der Wüstenrot & Württembergische-Gruppe.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Az. VI R 18/16) ging es um den Anschluss eines Privatgrundstücks an das städtische Abwassernetz im Rahmen der Erneuerung dieses Netzes. Von dem Anschluss profitierten die Grundstückseigentümer, die zuvor auf ihrer Liegenschaft eine Sickergrube zur Abwasserentsorgung betrieben hatten. Die Kommune stellte ihnen einen Teil der Baukosten in Rechnung, die für die Herstellung des öffentlichen Bauabschnitts der entsprechenden Leitung anfielen.

Die Eheleute wollten ihre gesamten Aufwendungen für die Anbindung an das städtische Abwassernetz in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte allerdings nur jenen Teil der entstandenen Kosten im Rahmen der Steuerklärung an, der sich auf den Bau der Abwasserleitung auf dem Grund und Boden des Ehepaares bezog – also innerhalb der Grundstücksgrenzen. Diese Entscheidung wollten die Eheleute nicht akzeptieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass für die außerhalb des Grundstücks entstandenen Handwerkerkosten der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle, der Grundlage der entsprechenden steuerlichen Regelung sei. Haushaltsnähe bedeute nicht nur, dass ein räumlicher Bezug zum Privathaushalt bestehe – die vorgenommenen Arbeiten müssten auch dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugutekommen. Das sei bei den Handwerkerleistungen zum Anschluss an die Abwasserversorgung, soweit diese außerhalb des Privatgrundstücks erbracht wurden, nicht der Fall. Sie dienten nicht mehr nur dem Privathaushalt der Eheleute, sondern vielmehr der Allgemeinheit. Hierfür entrichtete Aufwendungen können laut dem BFH vom einzelnen Hauseigentümer nicht steuerlich geltend gemacht werden, da es sich hier nicht mehr um „haushaltsnahe“ Handwerkerleistungen handelt.


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