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StartLebenRatgeberMiteigentümer müssen Einbau eines Fahrstuhls zustimmen

Miteigentümer müssen Einbau eines Fahrstuhls zustimmen

LebenRatgeberMiteigentümer müssen Einbau eines Fahrstuhls zustimmen

Trotz altersbedingter Einschränkungen kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gegen den Willen der anderen Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft einen Fahrstuhl in das Haus einbauen lassen. Dies entschied nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16.

In dem entschiedenen Fall wollte ein 80-jähriger gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen Fahrstuhl zu seiner Eigentumswohnung im 5.Stock installieren. Die Miteigentümer lehnten seinen Antrag wegen befürchteter Nachteile ab. Mit einer gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollte der 80-jährige Wohnungseigentümer erreichen, dass der Einbau eines Personenaufzugs geduldet werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Mannes abgewiesen. Die Begründung: Der einzelne Eigentümer habe keinen Anspruch auf einen nachträglichen Aufzugseinbau, um zu seiner Wohnung zu kommen. Das Eigentumsrecht der vom Aufzugseinbau betroffenen übrigen Eigentümer überwiege die Interessen des Einbauwilligen.

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